Abgabe der Steuererklärung für 2017 – die Frist naht!

Die neuen Abgabefristen sind zwar schon in Kraft getreten, gelten aber noch nicht für die Steuererklärung 2017. Für Steuerzeiträume vor dem 01. Januar 2018 gelten noch die alten Abgabefristen nach der bis zum Jahresende 2016 geltenden Abgabenordnung (AO). Konkret bedeutet das, dass die Frist für Selbstersteller der Einkommensteuererklärung am 31. Mai 2018 abläuft. Betroffen sind alle Bürger, die zu einer Abgabe verpflichtet sind. Da dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, müssen die Einkommensteuererklärungen am Freitag, dem 1. Juni 2018 bei den Finanzämtern eingegangen sein.

Belege sind nicht mehr anzufügen
Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen können sich wie bisher automatisch bis zum 31. Dezember 2018 Zeit lassen, auch wenn sie sich erst nach der Abgabefrist für eine Mitgliedschaft entscheiden. Neu ist, dass die Finanzämter erstmalig vom Einreichen von Belegen gemeinsam mit der Einkommen-steuererklärung absehen. Wenn das Finanzamt einen Beleg sehen möchte, fordert es ihn künftig an und dann muss er nachgereicht werden. Alle Belege sollten daher griffbereit und übersichtlich aufbewahrt werden, so dass sie bei Bedarf aufgefunden werden.

Strafen sind vermeidbar
Mit einer überzeugenden Begründung kann eine Verlängerung der Abgabefrist beim zuständigen Finanzamt angefragt werden. Diese wird in der Regel auch genehmigt. Wurde die Frist oder Verlängerung übersehen, so können vom Finanzbeamten Verspätungszuschläge erhoben werden. In der Praxis gehen dem oft noch Erinnerungsschreiben voraus.

Die Höhe eines Verspätungszuschlags liegt derzeit noch im Ermessen des Sachbearbeiters. Gesetzlich geregelt ist nur die Obergrenze, mit maximal 10 Prozent auf die festgesetzte Steuer bis 25.000 Euro. Neben der Höhe der Steuerschuld wirken sich auch die Dauer der Fristüberschreitung, das Verschulden, der dadurch erlangte Vorteil, die Einkommenshöhe und ob es sich um eine Wiederholungstat handelt, auf die Höhe des Verspätungszuschlags aus.

Steuerschätzung durch das Finanzamt
Bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung und Verweigerung einer Zusammenarbeit mit dem Finanzamt im Hinblick auf die Festlegung der Einkommensteuer ist das Finanzamt letzten Endes dazu verpflichtet, die Steuerlast des Bürgers zu schätzen. So eine Schätzung ist nicht unbedingt zu Gunsten des Steuerzahlers, denn die verschiedenen Ausgaben, die die Steuerlast senken, sind dem Finanzamt ja nicht bekannt, wenn sie ihm nicht mitgeteilt werden.

Wer keine Lust auf seine Steuererklärung hat und nun denkt, dann lasse ich sie durch das Finanzamt schätzen, hat sich geschnitten. Denn das entbindet ihn nicht von der Pflicht, seine Steuererklärung zu erstellen und nachzureichen! Der Verspätungszuschlag als Strafe bleibt auch erhalten. Dann lieber die Steuererklärung von einem Spezialisten erstellen lassen, der das schnell und unkompliziert erledigen kann. Ein Lohnsteuerhilfeverein, wie die Lohi, erledigt das sogar zu einem günstigen und transparenten Preis.

Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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