Aktuell: Lombardium Hamburg KG vorläufiges Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter Erste Oderfelder kündigt Anfechtung der Auszahlungen und Rückforderungen von Anlegern an – Was ist mit der Lombard Classic III KG?

Aktuell: Lombardium Hamburg KG vorläufiges Insolvenzverfahren

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke: Aktuell Lombardium-Skandal zur Insolvenz Lombardium Hamburg KG

Nicht zuletzt aufgrund des Berichtstermins des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Ersten Oderfelder GmbH & Co. KG (EOBK) in der Gläubigerversammlung vom 29.03.2017 in Chemnitz besteht Anlass, die Vorgänge im Hamburger „Lombardium“-Skandal aktuell zu betrachten. Nach aktuellem Sachstand hat auch die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ein Insolvenzverfahren beantragt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt von Buchwald, Hamburg bestellt. Betroffene Anleger sind verunsichert. Auch der Insolvenzverwalter Scheffler der EOBK berichtete in der Gläubigerversammlung Unangenehmes.

Was ist mit der Lombardium Classic III KG?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin, vertritt eine Vielzahl geschädigter Anleger, führt Klagen für diese Betroffenen und hat für die Anleger gewonnen, gibt ein Update zum Sachstand „Lombardium-Skandal“.

Lombardium Hamburg KG: Vorläufiges Insolvenzverfahren

„Nach einer etwas hektischen Sitzverlegung in den Bereich des Amtsgerichts in Niebüll in der nordwestlichsten Ecke Schleswig-Holsteins ist dort zum Aktenzeichen 5 IN 70/16 ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lombardium Hamburg KG beantragt worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist bereits bestellt“, erläutert Rechtsanwalt Röhlke.

Gibt es konkrete Lösungsansätze, Lichtblicke für betroffene Anleger?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke kann die Enttäuschung der Anleger spüren, aber leichter wird es nicht. „Diese Insolvenz hat zu einer weiteren Verkomplizierung der Sachlage geführt. Denn die Lombardium Hamburg KG ist größter Einzelschuldner der insolventen EOBK und der Lombard Classic 3 KG. Wenn aber die Lombardium Hamburg KG insolvent ist und die von der EOBK und der LC 3 KG aufgenommenen Darlehensgelder nicht mehr zurückzahlen kann, werden diese ihre Bilanzen auch entsprechend zu korrigieren haben, mit allen Auswirkungen. Zudem bedeutet dies, dass die Pfandgüter nunmehr wohl vom Insolvenzverwalter der Lombardium Hamburg KG ebenso wie vom Insolvenzverwalter der EOBK als auch von der Isetreuhand GmbH i. L. und von der LC 3 KG beansprucht werden. Tatsächlich sind die Pfandgüter allerdings noch von der Staatsanwaltschaft in Hamburg beschlagnahmt. Hier wird es eines juristischen Alexanders benötigen, um den gordischen Eigentumsknoten zu zerschlagen“, meint Röhlke.

Gläubigerversammlung EOBK in Chemnitz: unangenehme Wahrheiten und Auswirkungen kommen auf die geschädigten Anleger zu – Wird es noch schlimmer?

Der erfahrene Anwalt Röhlke war anwesend bei der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren der EOBK vom 29.03.2017. Zwei wesentliche Erkenntnisse waren dieser Versammlung nach Meinung des Rechtsanwalts zu entnehmen: zum einen, das von den eingelegten Geldern der Anleger in Höhe von 107 Millionen Euro sicherlich kein Rückfluss in dieser oder auch anderweitig nennesnwerter Höhe erfolgen kann. Die aufgefundenen, zwischen verschiedenen Parteien umstrittenen Faustpfänder hätten danach allenfalls einen Wert von ungefähr 8 Millionen Euro, was eine Insolvenzquote wohl nur im einstelligen Bereich zulässt. Die Anleger müssen also damit rechnen, dass auch im Rahmen der Insolvenz nahezu ein Totalverlust zu verzeichnen sein wird.

Die zweite unangenehme Erkenntnis war, dass es hierbei voraussichtlich nicht bleiben wird. Nach einer rechtlich durchaus schlüssigen, für die Anleger bitteren Prüfung ergebe sich leider, dass die bisherigen Auszahlungen der EOBK in den vergangenen Jahren, seien es erfolgte Rückzahlungen der vollen Beteiligungssumme oder aber die Zahlungen der Verzinsung im halbjährlichen Rhythmus, tatsächlich nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt waren.

Verlust anstatt Gewinn: Müssen Anleger eine Rückzahlung ihrer Auszahlungen befürchten?

„Soweit die Zinsen betroffen sind, wird nach einer entsprechenden Überprüfung der Jahresabschlüsse und erstmaligen Erstellung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2015 und 2016 wohl davon auszugehen sein, dass die Gesellschaft Verluste gemacht hat und keine Gewinne. Dann aber hätte nach dem Gesellschaftsvertrag auch kein Anspruch auf eine Auszahlung bestanden. Dann sind diese Auszahlungen ohne Rechtsgrund und im Sinne des Insolvenzrechtes unentgeltlich erfolgt, was sie insolvenzrechtlich anfechtbar macht. Der Insolvenzverwalter wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Zahlungen zurückfordern, so dass die Anleger dem schlechten Geld noch gutes hinterher werfen müssen. Sollte dieser Fall eintreten, können die Anleger wenigstens die von der EOBK an die Finanzämter direkt abgeführten Steuern auf die angeblichen Zinsen allerdings zurückverlangen“, erläutert Rechtsanwalt Röhlke.

Ängste der Lombard Classic III KG Anleger wegen Rückforderungsprozess berechtigt?

Ein ähnliches Szenario hatte die LC 3 KG gegenüber ihren Anlegern in einem Rundbrief und auch in Internetveröffentlichungen ihres damit befassten Rechtsanwalts angekündigt. Rechtsanwalt Röhlke gibt zu bedenken, dass bei der LC 3 Ausschüttungen nur erfolgen, wenn entsprechende Gewinne auf einem Verrechnungskonto gutgeschrieben wurden. Da aber auch bei der LC 3 voraussichtlich keine Gewinne in entsprechender Höhe angefallen waren, könnten auch diese Zahlungen zu Unrecht erfolgt sein, so dass sie von der LC 3 KG zurückgefordert werden können.

Gegenwärtig ist noch nicht bekannt, wie weit entsprechende Rückforderungsprozesse der LC 3 KG bisher gediehen sind. In diesem Zusammenhang ist auch noch wichtig zu wissen, dass Anleger der LC 3 im Gegensatz zu den Anlegern der EOBK nicht am Verlust der Gesellschaft beteiligt sind. Allerdings können die Einlagen aufgrund eines Rangrücktritts im Gesellschaftsvertrag nur zurückgefordert werden, wenn sich hierdurch die Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft nicht entscheidend ändert und keine Insolvenzsituation eintreten würde. Sollte es dennoch zu einer Insolvenz kommen, könnten die an der LC 3 KG beteiligten stillen Anleger ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle anmelden, da sie nur nachrangig im Sinne des § 39 InsO zu berücksichtigen wären.

Rechtsanwalt Röhlke weist auf einen Lichtblick hin: die Möglichkeit auf Schadensersatzanspruch für die betroffenen LC 3-Anleger

„Dies betrifft allerdings nicht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch Kapitalanlagenvermittler oder einer fehlerhaften Prospektierung des LC 3“, meint Röhlke.

„Im Rahmen von Schadenersatzansprüchen gegenüber der LC 3 KG sowie des eingesetzten Vermittlers haben Röhlke Rechtsanwälte bereits Klagen für Mandanten eingereicht. Röhlke Rechtsanwälte hoffen, dass es in Kürze zu einer mündlichen Verhandlung kommt und über den Sachverhalt zunächst einmal vom zuständigen Gericht für Prospekthaftungssachen in Sachsen, dem Landgericht Leipzig, entschieden wird. Der Prospekt weist nach unserer Meinung an vielen Punkten Fehler auf. So ist zum Beispiel nicht darauf hingewiesen, dass die Lombardium Gruppe Inhabergrundschuld-Geschäfte betreibt, die nicht vom Mittelverwendungskontrollvertrag umfasst sind. Dies hätte allerdings prospektiert werden müssen, da letztlich diese Inhabergrundschuldgeschäfte zu einer Untersagung des diesbezüglichen Geschäftsbetriebes der Lombardium Hamburg KG geführt haben. Ebenfalls zu beachten ist, dass die Untersagungsverfügung auch deshalb erging, weil die Lombardium Hamburg KG offensichtlich ungesicherte, vom Geschäftszweck nicht vorgesehene Darlehen an Gesellschafter und fremde Gesellschaften herausgegeben hat – auch hiervon ist kein Wort im Emissions Prospekt (EP) zu finden“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Röhlke Rechtsanwälte empfehlen allen Lombardium Hamburg KG Anlegern, sich auch im Hinblick auf eine Haftung der Kapitalanlagenvermittler unabhängig, fair und kompetent anwaltlich beraten zu lassen.

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als Immobilienrente schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

Kontakt
Röhlke Rechtsanwälte
Christian-H. Röhlke
Kastanienallee 1
10435 Berlin
0049 (0)30 715 206 71
anwalt@kanzlei-roehlke.de
http://www.kanzlei-roehlke.de