ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Keine Streupflicht bei Dauerschneefall +++
Eine Gemeinde ist während Dauerschneefalls nicht verpflichtet, Rollsplitt auf die Straßen aufzubringen. Dies gilt laut ARAG zumindest dann, wenn keine großflächige Vereisung vorliegt. In einem solchen Fall würde ein Streuen keinen Sinn machen, entschied das Landgericht München II (LG München II, Az.: 13 O 4859/16).

+++ Geländer nicht zwingend erforderlich +++
Gehört eine Treppe zu einem öffentlichen Weg, muss laut ARAG ein Geländer oder ein Handlauf nur angebracht werden, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann (OLG Koblenz, Az.: 1 U 1069/17).

+++ Kein Erstattungsanspruch von Leistungen bei unentschuldigtem Fehlen +++
Das wiederholte unentschuldigte Fernbleiben von der Ausbildungsstelle, das schließlich zu einer Kündigung führt, stellt kein unentschuldbares Verhalten dar, dass einen Erstattungsanspruch des Jobcenters für gewährte Leistungen begründet. Eine Leistungskürzung ist laut ARAG indes zulässig (LSG NRW, AZ.: L 7 AS 1331/17).

Langfassungen:

Keine Streupflicht bei Dauerschneefall
Eine Gemeinde ist während Dauerschneefalls nicht verpflichtet, Rollsplitt auf die Straßen aufzubringen. Die Verwaltungsgemeinschaft Kochel am See muss im verhandelten Fall nach dem Sturz eines Mannes auf winterglatter Straße somit auch kein Schmerzensgeld zahlen. Am Tag des Sturzes hatte es durchgehend geschneit, die Verwaltungsgemeinschaft in Bayern hatte die Straßen nicht mit Rollsplitt gestreut – weil Streuen bei Dauerschnee aus ihrer Sicht nichts gebracht hätte. Wären die entsprechenden Straßen am Tag des Sturzes tatsächlich großflächig vereist gewesen, wäre die Kommune zwar in der Streupflicht gewesen, so das LG in seiner Entscheidung. „Es handelte sich aber – wenn überhaupt – um eine einzelne, punktuelle Eisfläche“, entschied das Gericht. Der heute 59 Jahre alte Kläger hatte sich bei einem Sturz vor vier Jahren verletzt und forderte – jedoch erfolglos – mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld, erklären ARAG Experten (Landgericht München II, Az.: 13 O 4859/16).

Geländer nicht zwingend erforderlich
Gehört eine Treppe zu einem öffentlichen Weg, muss ein Geländer oder ein Handlauf nur angebracht werden, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Die bei der Klägerin versicherte Geschädigte war im konkreten Fall auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus gestürzt, als sie eine Treppe hinuntergehen wollte. Die Treppe ist Bestandteil eines öffentlichen Fußweges und war zum Zeitpunkt des Sturzes weder mit einem Treppengeländer noch mit einem Handlauf gesichert. Bei dem Sturz erlitt die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Fraktur des linken Handgelenks sowie mehrere Prellungen an der Körperseite. Die Klägerin vertrat die Auffassung, der Sturz hätte vermieden werden können, wenn die Treppe mit einem Handlauf versehen gewesen wäre. Sie verlangte von der Beklagten, die als Trägerin der Straßenbaulast für den Zustand des Weges verantwortlich ist, die Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von 5.444,93 Euro. Das Landgericht schloss sich der Einschätzung der Klägerin an, dass ein Handlauf zwingend anzubringen gewesen wäre, und gab der Klage in vollem Umfang statt. Hierbei stützte sich das Gericht unter anderem auf die Landesbauordnung (§ 33 Abs. 7 S.1 rheinland-pfälzische LBauO). Dagegen legte die Beklagte jedoch erfolgreich Berufung ein. Die Regelungen der Landesbauordnung seien im konkreten Fall nicht einschlägig, da die Treppe Teil eines öffentlichen Weges und damit vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen sei. Damit ist laut OLG allein entscheidend, ob nach dem bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen generell anzulegenden Maßstab die Treppe verkehrssicher gewesen sei. Danach müsse nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen könne. An einer versteckten Gefahrenlage fehle es im konkreten Fall jedoch. Insbesondere die Gestaltung der Treppe sei für den Benutzer jederzeit erkennbar gewesen, so die ARAG Experten (OLG Koblenz, Az.: 1 U 1069/17).

Kein Erstattungsanspruch von Leistungen bei unentschuldigtem Fehlen
Das wiederholte unentschuldigte Fernbleiben von der Ausbildungsstelle, das schließlich zu einer Kündigung führt, stellt kein unentschuldbares Verhalten dar, dass einen Erstattungsanspruch des Jobcenters für gewährte Leistungen begründet. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger eine außerbetriebliche Berufsausbildung aufgenommen. Er fehlte wiederholt unentschuldigt, was zur außerordentlichen Kündigung führte. Daraufhin bewilligte ihm das beklagte Jobcenter ein vorübergehend um 30 % verringertes Arbeitslosengeld II. Später verlangte es die komplette Erstattung seiner Leistungen mit der Begründung, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das LSG hat nun festgestellt, dass ein solcher Anspruch nicht bestand. Dieser setze aufgrund der gebotenen Abgrenzung zu den Sanktionsvorschriften (§§ 31 ff. SGB II) ein sozialwidriges Verhalten des Leistungsempfängers voraus, das über die in diesen geregelten Pflichtverletzungen hinausgehe und nur unter Berücksichtigung strenger Maßstäbe anzunehmen sei. Denn der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sei ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch zur Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums. Das verbiete es, Leistungen, die auf einem einfachen Eigenverschulden beruhten, im Ergebnis nur vorläufig, quasi als Darlehen zur Überbrückung einer akuten Notlage, zu bewilligen, um sie anschließend im vollen Umfang zurückzufordern. An einem unentschuldbaren Verhalten des Klägers mit einem spezifischen Bezug zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit fehle es, so das LSG. Denn er habe glaubhaft erklärt, während seiner Ausbildung erkannt zu haben, dass ihm diese nicht liege. Zwar begründe dies allein keinen wichtigen Grund des Klägers für ein bloßes Fernbleiben von der Ausbildung. Diesem Verhalten habe das Jobcenter jedoch mit einer Leistungskürzung um 30% hinreichend begegnen können. Ein darüberhinausgehender Vorwurf im Sinne eines unentschuldbaren Verhaltens treffe den Kläger hingegen nicht, so die ARAG Experten (LSG NRW, AZ.: L 7 AS 1331/17).

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