Beschluss des Bundesgerichtshofs: Urlaubsgeld nicht pfändbar

(Eislingen, 12. Juli 2013) Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) darf das Urlaubsgeld bei der Privatinsolvenz eines Arbeitsnehmers nicht gepfändet werden (Az.: IX ZB 239/10). Darauf weist Rechtsanwalt Armin Wahlenmaier von der Kanzlei TREWIUS in Eislingen hin.
Nach Erkenntnissen der Wirtschaftsauskunftei Bürgel betrug die Zahl der privaten Insolvenzen im Jahr 2012 knapp 130.000 – rund vier Prozent weniger als im Jahr davor. Begründet wird dieser positive Trend vor allem mit der vergleichsweise robusten Wirtschaftsentwicklung in Deutschland.
Wohl auch deshalb erhält knapp die Hälfte der Arbeitnehmer zwischen Pinneberg und Passau, so das Ergebnis einer aktuellen Umfrage, Urlaubsgeld. Dieser in der Regel tariflich vereinbarte Bonus für die Mitarbeiter eines Unternehmens ist im Falle einer privaten Insolvenz unantastbar und kann deshalb nicht gepfändet werden, so der Bundesgerichtshof. Voraussetzung ist, „dass das Urlaubsgeld nicht höher ist als bei vergleichbaren Firmen“, erläutert Rechtsanwalt Armin Wahlenmaier, der unter anderem auf Verbraucher- und Insolvenzrecht spezialisiert ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer im Jahr 2010 knapp 3.400 Euro Urlaubsgeld erhalten. Im Rahmen des privaten Insolvenzverfahrens sollte die Hälfte davon gepfändet werden. Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters gegen das Urteil der Vorinstanz, des Landgerichts (LG) Koblenz, das im vorliegenden Fall die Pfändbarkeit von 50 Prozent des Urlaubsgelds ablehnte, wies das höchste deutsche Zivilgericht zurück.
„Bei einer privaten Insolvenz darf das Urlaubsgeld nicht gepfändet werden, falls es nicht unüblich hoch ist“, erklärt Rechtsanwalt Armin Wahlenmaier. Das Landgericht Koblenz und der BGH betonten beide, dass Orientierungsmaßstab nicht das in Deutschland durchschnittlich gezahlte Urlaubsgeld sein darf. „Stattdessen muss in jedem Einzelfall geprüft werden, wie viel Urlaubsgeld vergleichbare Unternehmen ihren Arbeitnehmern überweisen“, fügt Rechtsanwalt Wahlenmaier hinzu. Im vorliegenden Fall war das branchenübliche Urlaubsgeld höher als jenes, das der von einer privaten Insolvenz betroffene Arbeitnehmer von seiner Firma erhalten hatte. „Deshalb wurden der Pfändungsantrag und die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters in letzter Instanz zurückgewiesen“, betont Wahlenmaier.
Erfreulich für Arbeitnehmer, die von einer privaten Insolvenz betroffen sind, ist die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof die gängige Rechtsauffassung und Rechtsprechung erneut bestätigte. Das Urlaubsgeld ist zweckgebunden und darf aus sozialen Gründen nicht gepfändet werden. Arbeitnehmer erhalten dies aus besonderem Anlass. Deshalb unterliegt das Urlaubsgeld nicht einer möglichen Zwangsvollstreckung, darf nicht der Insolvenzmasse zugeschlagen werden.
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