BREXIT und Yachten – Was nun?

Ein Seefahrervolk verabschiedet sich aus der EU

BREXIT und Yachten - Was nun?

DerYachtAnwalt DE

Das Meer und die Schiffe: Liberalität, Selbständigkeit, Eigensinn, Risikobereitschaft und Kaltblütigkeit. Werte eines Seefahrervolkes, dessen Seele das Establishment der EU verschätzt hat. Nun ist er da, der Austritt, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit angeblich keiner wirklich in Erwägung gezogen hat.

Auch wenn rechtlich noch kein Scheidungsantrag gestellt ist, lässt sich für den Markt und das Volk der Yachten und Superyachten, die vielen Red Ensign beflaggten Schiffe und namhaften nautischen Produkte und Dienstleistungen aus dem britischen Raum ein erstes Fazit ziehen:

1. Nach Vollzug des Austritts aus der EU ist Great Britain und damit seine Flagge rechtlich „Drittland“. Eine Gebietsbezeichnung aus dem Umsatzsteuerrecht für alle Territorien, die umsatzsteuerlich nicht zum Inland eines Mitgliedstaates gezählt werden. Dies bedeutet vorbehaltlich individueller Regelungen, dass jedes Produkt und jede Dienstleistung aus Great Britain in die EU ein Im- bzw. Export in einen steuerlich anderen Rechtskreis darstellt und den Regeln des Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt. Die Einfuhr des Gegenstandes aus dem Drittland erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich im Zeitpunkt des Verbringens befindet.

2. Die Einfuhr von Waren aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) in die EU muss grundsätzlich beim Zoll angemeldet werden. Bei einem solchen Import sind Einfuhrabgaben, d.h. Zölle und Steuern, zu entrichten.

Auch wenn sich das Besteuerungsverfahren ändert, wird sich faktisch für den Yacht-Käufer umsatzsteuerlich nichts ändern, jedoch kann sich der Preis für ein britisches Marine-Produkt durch Zölle verteuern bzw. seine Verfügbarkeit – z.B. auch Ersatzteilversorgung – durch das Entfallen des freien Warenverkehrs beschränken. Zwar werden Einfuhrzölle häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich aus Ländern mit Vorzugsbehandlungen (Präferenzabkommen des Exportlandes mit der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union) stammen, ob das künftig mit Great Britain der Fall sein wird, muss dahinstehen.

Zwei Beispiele:

Yachthersteller A aus England liefert und versendet einen Gegenstand aus England an den Generalimporteur B in Deutschland. Sobald der Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird dieser von B in ein Zolllagerverfahren überführt. B lagert die Ware z.B. in Hamburg beim Lagerhalter L im Inland ein. Danach wird der Gegenstand von B an den Yachthändler C zu der Kondition unverzollt und unversteuert verkauft. Als C nun einen Eigner gefunden hat, der die Yacht kaufen möchte, bittet er L, die Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen. C ist dann Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, die er dem Yachteigner als Endkunden berechnet.

Yachthersteller A aus England liefert und versendet einen Gegenstand aus England direkt an einen Endkunden E in die EU. Hier entsteht die Steuerschuld sofort mit Gelangen der Ware ins EU Gebiet. Schuldner der Steuer ist der Anmelder, der die Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt oder für dessen Namen die Anmeldung abgegeben wird.

Warenbewegungen können sehr unterschiedliche Hintergründe haben: Kaufgeschäfte, Reparaturfälle, vorübergehende Nutzung etc. Darauf nimmt das Zollrecht durch die unterschiedlichen Zollverfahren Rücksicht. Trotz einer kontinuierlichen Absenkung der Zollsätze in den letzten Jahren und der Liberalisierung der Rechtsvorschriften erfordert der Handel mit Drittländern nach wie vor aufwändigere Verfahren als eine Lieferung innerhalb der EU. Dazu kommen je nach Einzelfall zollrechtlich:

– Zollwertanmeldung bei der Einfuhr von zollpflichtigen Drittlandswaren
– Ursprungszeugnis/Ursprungserklärung nach den außenwirtschafts- und zollrechtlichen Vorgaben, beispielsweise im Textilbereich.
– Einfuhrgenehmigung/ Einfuhrlizenzen insbesondere bei überwachungspflichtigen Waren;
– Internationale Einfuhrbescheinigung/Wareneingangsbescheinigung eher nicht, das Yachten und korrespondierende Marineprodukte keine Produkte mit strategischer Bedeutung oder sensible Waren sind;
– Warenverkehrsbescheinigung (EUR. 1,EUR-MED,ATR)/Präferenzursprungserklärung wenn Zollpräferenzen (Zollermäßigung bzw. Zollbefreiung) bei Einfuhren aus Staaten mit denen Präferenz- bzw. Zollunionsabkommen ) bestehen.

3. Spannend wird die Thematik BREXIT für Gibraltar und die vielen dort, meist über eine Gesellschaft gehaltenen und registrierten Yachten. Laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist Gibraltar steuerlich trotz politischer EU-Zugehörigkeit über Great Britain Drittlandsgebiet und kennt selbst keine Umsatzsteuer. Dies war für steuerlich EU-Wohnsitzige ein idealer Ort eine Yacht steuerfrei zu beflaggen, um sie in Nicht-EU-Gewässern zu nutzen. Wird Gibraltar aber über Spanien Teil der EU, so entsteht über Nacht die EU-Versteuerungspflicht aller dort registrierten Yachten, hinter denen EU-Bürger als ultimative Eigner und Nutzer stehen, auch wenn eine Gesellschaft zwischengeschaltet ist. Hier ist also rechtzeitiger Handlungsbedarf und Flaggenwechsel angesagt. Für Nicht-EU-Wohnsitzige Yachteigner allerdings wird Gibraltar auch dann ein idealer Ort sein, über die 18-Monate Regelung eine Yacht über die sog. „vorübergehende Einfuhr“ umsatzsteuerfrei in der EU nutzen zu können.

4. Problematischer sehe ich das Crewing von Yacht-Arbeitskräften, die aus dem Great Britain (dann Drittstaatsangehörige) Raum kommen, denn für diese fällt, auch wenn es kaum eine Visapflicht geben wird, der Vorzug der Dienstleistungsfreiheit in der EU weg. Und das trifft hart, kommen doch gerade aus diesem Seefahrervolk viele qualifizierte Kräfte die andererseits auf den Yachten benötigt werden. Jede Beschäftigung auf einer EU-Yacht, bzw. im EU-Gebiet, bedarf dann einer Zugangserlaubnis. Eigner wie auch Crews in der unterliegen bislang unbekannten Restriktionen. Ein Drittstaatsangehöriger – also ein Ausländer, der nicht aus einem EU-Staat kommt und auch nicht Familienangehöriger eines EU-Bürgers ist – muss für die Einreise nach und den Aufenthalt in ein EU Land grundsätzlich im Besitz eines Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) sein, soweit er nicht befreit ist. Die Folgen – etwa der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, die Möglichkeiten einer Verlängerung usw. – hängen unmittelbar von dem jeweiligen Papier ab. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Dies gilt auch für eine Duldung und eine Aufenthaltsgestattung.

5. In der Problematik des weniger freien Austauschs von Waren und Dienstleistungen liegt die generelle Problematik für den Yachtbau, denn eine große Yacht ist ein Geflecht von globalen Leistungen und Zulieferungen – von ersten Design bis zur Gewährleistung und laufenden Wartung in internationalen Gewässern. Muss z.B. nur eine Gewährleistungsarbeit einer Yacht aus einer englischen Werft in EU Gewässern durchgeführt werden, bedingen die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen neue, kompliziertere und teurere Organisationsformen, um die Versorgung auf EU-Niveau weiter sicherzustellen.

Ein aktueller Trost: Wer gerade eine Yacht in GB-Pfund kauft, kann sich eines besonders günstigen Wechselkurses erfreuen. Vielleicht sollte dieser abgesichert werden, entscheiden sich die Briten noch anders.

Schauen wir, was passiert…

CPS Schließmann Wirtschaftsanwälte – Der-Yacht-Anwalt mit Sitz in Frankfurt am Main wurde 1994 vom Inhaber Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann gegründet und zählt heute zu den führenden Kanzleien in der SuperYacht-Branche in der EU. Die Kanzlei ist grundsätzlich auf internationales Wirtschaftsrecht und Organisationsentwicklung spezialisiert und gerade in jüngster Zeit mehrfach international ausgezeichnet worden, so Winner of the 2015 and 2016 Corporate Intl Magazine Legal Award: „Yacht Law – Law Firm of the Year in Germany“, Winner of the 2014/15 and 2016 ACQ5 Law Awards and ACQ5 Global Awards in four/six categories: „INTERNATIONAL – YACHT LAW FIRM OF THE YEAR, DER YACHT ANWALT THE YACHT ATTORNEY“,\“GERMANY – YACHT LAW FIRM OF THE YEAR, DER YACHT ANWALT THE YACHT ATTORNEY“, „GERMANY – CUSTOMER SERVICE LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN“, „GERMANY – LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN“, „GERMANY – INTERNATIONAL BUSINESS LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN“, „GERMANY – INTERNATIONAL CONTRACTS LAW FIRM OF THE YEAR, CPS SCHLIEßMANN“.

Christoph Schließmann ist Fachanwalt für int. Wirtschaftsrecht, lehrte in St. Gallen über 16 Jahre Strategische Unternehmensführung und Leadership, heute an der Universität Salzburg. Er ist Vortragsredner sowie Publizist von Wirtschaftsbeiträgen und 10 Fachbüchern. Als leidenschaftlicher Skipper überträgt Christoph Schließmann sein Wissen und seine Erfahrungen auf die Besonderheiten der internationalen Yacht-Branche, die er seit vielen Jahren kennt. Daraus hat sich ein Spezialangebot für Hersteller und Eigner private Superyachten-Yachten entwickelt: Über langjährige Partnerschaften pflegt er ein internationales Netzwerk mit Partnerkanzleien und Dienstleistern, um Yacht-Herstellern und -Eignern ein Full-Service-Konzept vom Erwerb über den Betrieb bis zur Außerbetriebnahme oder Verkauf einer Yacht anbieten zu können. Dazu kommt die Begleitung von Marina Projekten.

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