EU will Rechte von Fluggästen stärken

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 02.04.2013

Seit 2005 gibt es sie bereits: die EU-Fluggastrechteverordnung. Sie regelt, welche Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen Fluggäste von der Airline beanspruchen können, wenn ihnen die Beförderung verweigert wird oder ihr Flug verspätet oder gar nicht stattfindet. Gleichwohl landeten in der Vergangenheit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten um Ansprüche aus der Verordnung vor dem BGH oder dem Europäischen Gerichtshof. Denn deren Regelungen sind nicht immer stimmig und eindeutig. Das will der europäische Gesetzgeber jetzt ändern. Einen entsprechenden Vorschlag hat die EU-Kommission am 13. März 2013 vorgestellt, wie ARAG Experten berichten.

Früher informieren
Der Vorschlag sieht unter anderem vor, dass die Fluggesellschaft ihre Fluggäste künftig so früh wie möglich über die Tatsache informieren muss, dass sich der Flug verspätet oder er annulliert wird. Nach der bisherigen Regelung müssen die Airlines ihre Fluggäste zwar über deren Rechte aufklären, es gibt aber keine Pflicht, an Ort und Stelle über das Ereignis selbst zu informieren. In Zukunft muss die Information der betroffenen Reisenden spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abflugzeit erfolgen. Sobald die Airline weiß, wann der Flug voraussichtlich stattfinden wird, muss sie auch dies mitteilen.

Außergewöhnliche Umstände
Auch der Begriff der sog. „außergewöhnlichen Umstände“ soll nach dem Willen der EU-Kommission präzisiert werden. Verspätet sich ein Flug wegen „außergewöhnlicher Umstände“ oder fällt er ganz aus, muss die Fluggesellschaft den Reisenden keinen Ausgleich leisten. Zuletzt hatte in diesem Zusammenhang der BGH entschieden, dass solche „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen, wenn die Piloten der Airline streiken und deshalb Flüge annulliert werden müssen (21.8.2012, Az.: X ZR 138/11 und 146/11). Nach dem Vorschlag der Kommission sollen künftig Umstände „außergewöhnlich“ sein, wenn sie nicht mit der normalen Ausübung der Tätigkeit der Airline zusammenhängen und von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Auch Beispiele sollen in die Verordnung aufgenommen werden: Naturkatastrophen und Fluglotsenstreiks sind danach „außergewöhnlich“, werden bei der Routinewartung technische Probleme festgestellt, muss die Fluggesellschaft ihre Kunden dagegen entschädigen.

Entschädigung
Eine Neuregelung ist ferner beim finanziellen Ausgleich für verspätete Flüge geplant. Nach einem Urteil des EuGH (19.11.09, Az.: C-402/07 und C-432/07) können Fluggäste eine Entschädigung beanspruchen, wenn sich ihr Flug drei Stunden oder mehr verspätet. Die Verordnung selbst sieht das bislang nur bei einer Annullierung des Flugs vor. In Zukunft soll auch die Verspätung als Grund für eine Ausgleichszahlung in die Verordnung ausgenommen werden. Die relevante Verspätungsdauer wird sich allerdings bei EU-Flügen und sonstigen Flügen bis zu einer Entfernung von 3500 km auf 5 Stunden verlängern. Bei Flügen bis zu 6000 km muss die Airline erst ab 9 Stunden Verspätung zahlen, bei längeren Flügen ab 12 Stunden. Indem der Airline dadurch mehr Zeit zur Problemlösung gegeben wird, soll sie motiviert werden, den Flug nicht einfach zu annullieren, sondern doch noch durchzuführen, so die Kommission.

Unterbringung und Verpflegung
Der Vorschlag der Kommission will aber auch die Fluggesellschaften finanziell entlasten: So sollen die Ansprüche der Fluggäste auf Unterbringung und Verpflegung in Fällen „außergewöhnlicher Umstände“ regelmäßig auf drei Nächte begrenzt werden. Dass die jetzige Regelung – unbegrenzte Betreuung der Fluggäste – die Fluggesellschaften an den Rand des finanziellen Ruins bringen kann, zeigte sich im Jahr 2010, als der Ausbruch eines isländischen Vulkans den Flugverkehr in weiten Teilen Europas über mehrere Tage lahmgelegte.

Beschwerdeverfahren
Schließlich will man den Fluggästen die Durchsetzung ihrer Rechte aus der Verordnung erleichtern: Fluggesellschaften müssen laut dem Kommissions-Vorschlag ein klares Beschwerdeverfahren einrichten und die Beschwerden in vorgegebener Zeit – Eingangsbestätigung nach einer Woche und Beantwortung nach zwei Monaten – bearbeiten. Wird auf diesem Weg keine Lösung gefunden, können sich die betroffenen Fluggäste an eine außergerichtliche Beschwerdestelle wenden. Hier ist der deutsche Gesetzgeber bereits tätig geworden: Am 1. März 2013 hat der Bundestag einen Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem ein Schlichtungsverfahren für den Luftverkehr geschaffen werden soll.

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