GRP Rainer Rechtsanwälte – Erfahrungsbericht zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten

GRP Rainer Rechtsanwälte – Erfahrungsbericht zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten

Üblicherweise vereinbaren Gesellschaften mit ihren Geschäftsführen nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Diese Verbote müssen ausgewogen sein, damit sie nicht insgesamt unwirksam sind.

Wenn sich die Wege von Unternehmen und Geschäftsführer trennen, ist es gut, wenn die Gesellschaft mit dem leitenden Organ ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart hat, um die berechtigten Interessen der Gesellschaft zu schützen. In der Regel wird dabei vereinbart, dass der Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht für einen konkurrierenden Wettbewerber tätig wird oder in anderer Weise als Konkurrent zu seinem ehemaligen Arbeitgeber auftritt. Im Gegenzug erhält der Geschäftsführer für seinen Verzicht in der Regel eine Karenzentschädigung.

Nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte muss bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten darauf geachtet werden, dass sie ausgewogen sind. Ansonsten könne die Vereinbarung insgesamt unwirksam sein. So berechtigt der Schutz der Interessen der Gesellschaft ist, so berechtigt ist auch das Interesse des ausscheidenden Gesellschafters beruflich tätig zu werden. Daher dürfe ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot den Geschäftsführer nicht zu weit in seiner Berufsfreiheit einschränken. Das wird auch in einem Hinweisbeschluss des OLG München vom 2. August 2018 deutlich (Az.: 7 U 2107/18).

Das OLG München stellte klar, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote nichtig sind, wenn sie nicht den berechtigten Interessen der Gesellschaft dienen und sie die Berufsausübung des Geschäftsführers nach Ort, Zeit und Gegenstand unbillig erschweren. Die Höhe der Karenzentschädigung spiele dabei keine Rolle. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine GmbH mit ihrem Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Darin wurde ihm für die Dauer von einem Jahr jegliche Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt.

Diese Vereinbarung ginge zu weit, stellte das OLG München klar. Dem Geschäftsführer würde dadurch jegliche Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt. Er könne demnach z.B. auch nicht als Hausmeister tätig werden. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot werde dadurch nicht nur zum Teil nichtig, sondern insgesamt, so das OLG München.

Bei der Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten sollte also immer darauf geachtet werden, dass sie maßvoll und nicht zu weit gefasst sind. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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