Krank geschrieben: Das dürfen Arbeitnehmer tun

R+V-Infocenter: Lebensmittel einkaufen und spazieren gehen fast immer erlaubt – bei geplanten Unternehmungen im Zweifelsfall Genehmigung einholen

Krank geschrieben: Das dürfen Arbeitnehmer tun

Wiesbaden, 19. Oktober 2016. Mit Grippe im Bett und der Kühlschrank ist leer – was nun? Wer krank geschrieben ist, weiß oft nicht, welche Aktivitäten in dieser Zeit erlaubt sind. Dabei gibt es eine einfache Regel. „Ein erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird“, sagt Axel Döhr, Arbeitsrechtler beim Infocenter der R+V Versicherung. Das heißt: Grundsätzlich ist alles erlaubt, was die Genesung weder verzögert noch gefährdet.

Wer jedoch in grober Weise gegen den Rat des Arztes handelt, riskiert eine Abmahnung oder – im schlimmsten Fall – sogar die fristlose Kündigung. „Was ein Patient tun darf und was nicht, hängt von der Krankheit und der individuellen Situation ab“, sagt R+V-Experte Axel Döhr. Denn nicht jede Krankheit fesselt den Patienten ständig ans Bett. Vor allem gegen Aktivitäten, die die Heilung fördern, können Arbeitgeber und Krankenkasse keine Einwände haben. Im Zweifelsfall rät Döhr, geplante Unternehmungen mit einem Arzt zu besprechen und sich diese schriftlich genehmigen zu lassen.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
– Einkaufen: Sich mit Lebensmitteln zu versorgen, ist eigentlich immer erlaubt – es sei denn, der Arzt hat absolute Bettruhe verordnet.
– Spazieren gehen: Bewegung an der frischen Luft gilt als heilungsfördernd. Ein Patient sollte darauf allerdings verzichten, wenn der Arzt ihn bis zur Genesung im Bett sehen möchte.
– Ausgehen: Ein Besuch in Kino, Kneipe oder Restaurant ist vertretbar, wenn der Patient nicht im Bett bleiben muss.
– Verreisen: Mit Gipsbein oder Magengeschwür können Arbeitnehmer verreisen, wenn dies den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt. Ein Urlaub am Toten Meer ist für einen Neurodermitiker heilsam, während ein Langstreckenflug für Menschen mit Rückenschmerzen zu strapaziös ist. Einer geplanten Reise muss auf jeden Fall derjenige zustimmen, der während der Erkrankung Zahlungen leistet: der Arbeitgeber, wenn noch keine sechs Wochen vergangen sind, die Krankenkasse danach. Wer ohne Genehmigung wegfährt, riskiert die Einstellung der Lohnfortzahlung beziehungsweise des Krankengeldes.
– Sport: Bei sportlichen Aktivitäten ist es sinnvoll, vorher mit dem Arzt zu sprechen. Gezielte Gymnastik kann bei Rückenproblemen die Genesung beschleunigen, Tennis spielen hingegen könnte das Leiden sogar verschlimmern.
– Arbeiten: Wer krank ist, darf seiner Arbeit streng genommen nicht nachgehen – das gefährdet unter Umständen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Arbeitnehmer, die sich bereits vor Ablauf der Krankschreibung fit fühlen und wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, sollten mit ihrem Arzt sprechen. Der Arbeitgeber muss jedoch nicht zustimmen, wenn er Zweifel an der vorzeitigen Genesung hat. Das kann der Fall sein, wenn die Grippe offensichtlich noch nicht auf dem Rückzug ist, die Arbeit die Genesung weiter verzögern könnte oder die Gefahr besteht, dass sich andere Kollegen anstecken. Nicht vergessen: Die Krankenkasse über einen früheren Arbeitsbeginn informieren.

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Das R+V-Infocenter wurde 1989 als Initiative der R+V Versicherung in Wiesbaden gegründet. Es informiert regelmäßig über Service- und Verbraucherthemen. Das thematische Spektrum ist breit: Sicherheit im Haus, im Straßenverkehr und auf Reisen, Schutz vor Unfällen und Betrug, Recht im Alltag und Gesundheitsvorsorge. Dazu nutzt das R+V-Infocenter das vielfältige Know-how der R+V-Fachleute und wertet Statistiken und Trends aus. Zusätzlich führt das R+V-Infocenter eigene Untersuchungen durch: Die repräsentative Langzeitstudie über die „Ängste der Deutschen“ ermittelt beispielsweise bereits seit 1992 jährlich, welche wirtschaftlichen, politischen und persönlichen Themen den Menschen am meisten Sorgen bereiten.

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