Nach Brasilien zur Schönheits-OP?

ARAG Experten nennen ein paar Regeln für Schönheits-OPs im Ausland

Nach Brasilien zur Schönheits-OP?

Am 5. August 2016 werden die XXXI. Olympischen Sommerspiele in Rio de Janeiro eröffnet. Die Zuschauerzahlen aus dem In- und Ausland, die zu den sportlichen Wettkämpfen in der Millionen-Metropole erwartet werden, sind rekordverdächtig. Eine Goldmedaille verdienen die brasilianischen Frauen aber auch in puncto Schönheits-OPs: 2009 waren es nach Angaben der Brasilianischen Gesellschaft für Plastische Chirurgie 645.464, das sind 1.768 pro Tag. Wissenswertes zum Thema Schönheits-OP verraten ARAG Experten.

Plastische Chirurgie in Brasilien
Schönheits-OPs sind für eine Brasilianerin nichts ungewöhnliches oder gar verwerfliches. An erster Stelle der Eingriffe steht die Lipoaspiraão, wie die Fettabsaugung auf Portugiesisch heißt. Immer mehr Brasilianerinnen begeben sich in Chirurgenhände, um wieder einen vorzeigbaren Bauch, schlankere Arme oder Beine zu bekommen. An zweiter Stelle rangieren die Brustoperationen, gefolgt von Facelifting, Korrekturen der Lippen, Nase oder Augenbrauen. Zu 88 Prozent sind es Frauen, die sich unters Messer legen, doch auch die Zahl der männlichen Patienten wächst stetig. Zudem kommen immer öfter Ausländer nach Brasilien, um sich verschönen zu lassen.

OPs im Ausland zum Schnäppchenpreis
In Brasilien gelten besonders teure Schönheits-OPs mittlerweile schon als Statussymbol. Im Gegensatz zu Facelift, Brustvergrößerung und Co. in Deutschland unterliegen diese Eingriffe in dem südamerikanischen Land nicht der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Für diese Eingriffe wurde am Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Arzt hierzulande auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden ist (Az.: III ZR 223/05). Dementsprechend kann es durchaus sein, dass ein im Ausland angebotener Eingriff sich wie ein Schnäppchen präsentiert. Doch ARAG Experten raten zur Vorsicht. Oft gehen Niedrigpreise für Schönheits-OPs auch mit geringeren medizinischen Standards einher. Zudem sollte ein solcher Eingriff nie spontan oder aus einer Urlaubslaune heraus beschlossen werden. Medizinisch nicht indizierte kosmetische Operationen sind keine Lapalie und sollten mit dem eigenen Hausarzt und mit dem ausführenden Fachmann eingehend besprochen werden.

Wer haftet, wenn etwas misslingt?
Ist das Ergebnis einer Schönheits-OP nicht zufriedenstellend, stellt sich schnell die Frage nach Erstattung, Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Oft guckt die Patientin mit der verpatzten Nase oder dem verunglückten Dekollete dann allerdings auch noch in die Röhre. Eine Frau kann für eine missglückte OP (Bruststraffung) nämlich von dem behandelnden plastischen Chirurgen keinen Schadensersatz verlangen, wenn sich die Risiken der Operation verwirklichen, über die sie zuvor aufgeklärt worden ist. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az.: 4 U 103/10). In einem anderen Fall ging die Klägerin ebenfalls leer aus: Nach der Bruststraffung traten an beiden Brüsten Wundheilungsstörungen auf, die Narbe platzte auf, Gewebe starb ab. Die Wundheilungsstörungen mussten nicht nur über mehrere Monate behandelt werden, sondern ließen breite und knotige Narben zurück. Das Oberlandesgericht München wies die Schmerzensgeldklage ab. Der beklagte Chirurg hatte die Aufklärung der Klägerin hinreichend dokumentiert und dazu insbesondere ein von der Klägerin unterschriebenes Dokument vorgelegt, mit dem diese bestätigte, gerade auf das Risiko von Wundheilungsstörungen und Nekrosebildungen hingewiesen worden zu sein (Az.: 1 U 1688/08). Ein Arzt, der eine Schönheitsoperation durchführt, bei der Komplikationen auftreten, kann nach derzeitiger Rechtlage nur zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden, wenn er seine Pflicht zur Dokumentation und seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten verletzt hat oder einen nachweisbaren Kunstfehler begeht (VG Mainz, Az.: BG-H 1/09.MZ). Eine Schönheitsoperation stellt allerdings eine vorsätzliche, rechtswidrige gefährliche Körperverletzung dar, wenn die Zustimmung durch bewusst falsche Aufklärung erschlichen wurde. In einem solchen Fall kommt ein Anspruch des Patienten auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in Betracht. Dies hat das Bundessozialgericht festgestellt und damit ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt (Az.: B 9 VG 1/09 R). ARAG Experten weisen aber deutlich darauf hin, dass diese Regelungen und Urteile nur für Deutschland gelten. Werden im Ausland Operationen vorgenommen, können unter Umständen ganz andere Tücken und Fallen auf die Patienten warten.

Schönheits-OP und Schadensfall im Ausland
Tritt ein so genannter Schadensfall ein, ist der Gerichtsstand dort, wo der Schaden eingetreten ist – also am Ort der OP. Bei Problemen innerhalb der EU hilft die unabhängige, EU-weit tätige und kostenlose Verbraucherberatung „Euro-Info-Verbraucher e. V.“ weiter. Wirbt eine ausländische Klinik in Deutschland, sei es in der Zeitung oder mit Handzetteln, ist es einfacher, mit dieser rechtliche Auseinandersetzungen zu führen. Dann gilt laut ARAG Experten auch deutsches Recht. Wie es mit Internet-Seiten aussieht, muss im Einzelfall geklärt werden. Wer sich in Brasilien oder anderswo im Ausland verschönen lassen will, sollte aber in jedem Fall ein Info- oder Erinnerungsprotokoll anfertigen und sich eine Kopie von allem mitgeben lassen, mindestens aber von Verträgen, die unterzeichnet wurden, raten ARAG Experten abschließend.

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