Opelmitarbeiter und der Sozialtarifvertrag Teil 3: Regelungen für die Partnerbetriebe (AFG Bochum, TÜV NORD, Neovia, Arinso)

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Die Adam Opel AG und die IG Metall haben den Sozialtarifvertrag über die Schließung der Fahrzeugproduktion am Standort Bochum geschlossen. Im heutigen Teil geht es die Regelungen für die so genannten Partnerbetriebe und ihre Bedeutung für die dort beschäftigten Mitarbeiter.

Partnerbetriebe: AFG Bochum, TÜV NORD, Neovia, Arinso

Gemäß den Vereinbarungen im Sozialtarifvertrag gelten als Partnerbetriebe im Sinne der Sozialtarifvertrages folgende Firmen: AFG Bochum, TÜV NORD, Neovia und Arinso. Den Mitarbeitern dieser Betriebe wird unter bestimmten Voraussetzungen und Modifikationen, die nachfolgend dargestellt werden, eine Teilnahme an bestimmten, im Sozialtarifvertrag festgeschriebenen Maßnahmen angeboten. Die einzelnen Bedingungen sollen hier wohl für die jeweiligen Mitarbeiter modifiziert geregelt werden. Im Detail sind die Vereinbarungen aber zumindest teilweise missverständlich und können unterschiedlich interpretiert werden.

Mitarbeiter mit Rückkehrrecht und Mitarbeiter der Partnerbetriebe, die für das Werk in Bochum tätig waren

Die Konditionen für Mitarbeiter, die in den Partnerbetrieben beschäftigt sind und ein Rückkehrrecht zu Adam Opel AG haben und 27 weitere Mitarbeiter der Partnerbetriebe, die für das Werk in Bochum tätig waren und auf der Liste, die als Anlage 4 dem Tarifvertrag beigefügt wurde, stehen, sind etwas schwammig. Ich würde den Sozialtarifvertrag aber so verstehen, dass oben genannte Mitarbeiter genauso wie Mitarbeiter der Opel AG behandelt werden. Aus Sicht der Mitarbeiter sollte darauf auch ausnahmslos bestanden werden.

Mitarbeiter der Partnerbetriebe AFG Bochum und Arinso

Wer an dem Austrittsprogramm der Adam Opel AG teilnehmen möchte, erhält von der Adam Opel AG ein Arbeitsplatzangebot zu den bisherigen Konditionen. Beschäftigungszeiten beim Partnerbetrieb bzw. vorherige Beschäftigungszeiten bei der Adam Opel AG werden anerkannt. Bedingung: Die Mitarbeiter müssen damit einverstanden sein, für die Zeit bis zu ihrem Austritt an ihren vorherigen Arbeitgeber überlassen zu werden.

Mitarbeiter des Partnerbetriebes TÜV Nord

Hier gilt das gleiche wie für die Mitarbeiter der AFG Bochum und Arinso, allerdings mit folgender Maßgabe. Die Mitarbeiter, die keinen Gebrauch von der Regelung machen und beim TÜV Nord bleiben, erhalten eine Abfindung, wenn sie bis spätestens zum 30.9.2014 gegenüber der Adam Opel AG schriftlich auf ihr Rückkehrrecht verzichten.

Mitarbeiter des Partnerbetriebes Neovia

Mitarbeiter, die an den Austrittsprogrammen der Adam Opel AG teilnehmen möchten, werden spätestens einen Monat vor ihrem Austritt zur Adam Opel AG transferiert, wenn Sie bereit sind für die Zeit bis zu ihrem Austritt bei der Adam Opel AG an Neovia überlassen zu werden. Eine Teilnahme am Austrittsprogramm wird allerdings nur dann ermöglicht, wenn ein Mitarbeiter der Adam Opel AG im Zuge eines riesigen Tausches bereit ist, den betreffenden Arbeitsplatz bei Neovia zu besetzen.

Tipps vom Fachanwalt: Vorsicht vor übereilten Vereinbarungen. Insbesondere der Verzicht auf das Rückkehrrecht muss gut überlegt werden. Ein einmal erklärter Verzicht gilt in der Regel für alle Zeit und führt zum Wegfall etwaiger Ansprüche gegenüber der Adam Opel AG.

Weitere Teile der Serie (auch auf www.fernsehanwalt.com ):

Teil 3: Regelungen für die Partnerbetriebe (AFG Bochum, TÜV NORD, Neovia, Arinso)
Teil 4: Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen in Werk 3 und Verteilung
Teil 5: Arbeitsbedingungen nach Wechsel zu Neovia, bzw. zu anderen Standorten
Teil 6: Errichtung von Transfergesellschaften und Übergang
Teil 7: Leistungen in der Transfergesellschaft
Teil 8: Betriebsbedingte Kündigung bei Verweigerung des Wechsels in die Transfergesellschaft – Kündigungsschutzklage
Teil 9: Sozialplan – Inhalt und Ansprüche
Teil 10: Unterzeichnung einer Vereinbarung zum Übergang in eine Transfergesellschaft: Was ist zu beachten?
Teil 11: Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages: Das richtige Vorgehen.
Teil 12: Betriebsbedingte Kündigung: Das richtige Vorgehen.

15.7.2014

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