Sonderkündigungsschutz wegen einer Behinderung: Darauf sollten Arbeitnehmer achten

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Sonderkündigungsschutz wegen einer Behinderung: Darauf sollten Arbeitnehmer achten

Arbeitsrecht

Schutz von schwerbehinderten Mitarbeitern

Menschen mit einer Behinderung sollen geschützt werden vor dem Job-Verlust. Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist deshalb kompliziert, der Arbeitgeber muss insbesondere die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Was aber, wenn der Arbeitgeber nichts weiß vom Grad der Behinderung? Was, wenn der Mitarbeiter nur im Laufe der Zeit einen Grad der Behinderung erreicht, der ihn unter den Schutz des Schwerbehindertenrechts stellt?
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Aktuelles Urteil

Hierzu hat sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 17.01.2017 geäußert (Az.: 5 Sa 361/16). Ein Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 50 % hatte gegen seine Kündigung geklagt. Das Problem: Er wies seinem Chef nicht rechtzeitig nach, dass sein Grad der Behinderung auf 50 % gestiegen ist, also auf einen Grad der Behinderung, der den Sonderkündigungsschutz „auslöst“. Deshalb hatte seine Klage letztlich keinen Erfolg.

Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes: Zwar war der Arbeitnehmer schwer erkrankt und hatte auch einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt beim Versorgungsamt, und das mit Erfolg. Allerdings: Man muss den Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung stellen, nur dann gilt der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte. Diese Frist hatte der Arbeitnehmer versäumt.

Offenkundige Schwerbehinderung: Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme, wenn nämlich die Schwerbehinderung „offenkundig“ ist: Der Arbeitgeber muss die 50 %ige Behinderung „erkannt haben müssen“. Die Hürden dafür sind jedoch hoch: Der Chef wusste zwar Bescheid über diverse Erkrankungen seines Mitarbeiters. Dass er nun schwerbehindert war, hat er aber nicht erkennen müssen, so die Richter.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Wer sich auf den besonderen Schutz aufgrund einer Schwerbehinderung berufen will, muss rechtzeitig an einen entsprechenden Antrag bei Versorgungswerk denken. Ein Grad der Behinderung von 50 % ist gar nicht so selten, beispielsweise wegen einer schweren Erkrankung oder altersbedingt. So manch ein Arbeitgeber wird versuchen, einen erkrankten Mitarbeiter loswerden, bevor der Sonderkündigungsschutz greift. Deshalb gilt es für Arbeitnehmer, rechtzeitig aktiv zu werden und sich beraten zu lassen.

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3.7.2017

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