01.03.2013: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: V ZR 279/11
Neues Bundesgerichtshof-Urteil zum Verkauf denkmalgeschützter Immobilien Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer den Erwerber als Resultat jener Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorzüge des Erwerbs vorlegt, was der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses fördern soll
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