Überzogene Gaspreise: Energiekonzern muss Kunden entschädigen

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS) weist darauf hin: Klausel in „KlassikGas-Verträgen“ der E.ON Hanse offensichtlich unwirksam

Überzogene Gaspreise: Energiekonzern muss Kunden entschädigen

Der DVS hilft geschädigten Anlegern

Erfurt, 5. Juli 2013. Der Energiekonzern E.ON muss 53 Kunden wegen überzogener Gaspreise entschädigen. Ziehen auch andere Kunden vor Gericht, könnten dem Konzern Nachzahlungen in Millionenhöhe drohen. Eine Prüfung der Verträge, so der Deutsche Verbraucherschutzring e. V. ( www.dvs-ev.net ), könne für E.ON-Kunden bares Geld bedeuten.

53 Kunden des Energieversorgers E.ON Hanse gingen wegen überzogener Gaspreise vor Gericht. Die Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg bestätigten, dass E.ON seine Energiepreise zu hoch getrieben hat und verurteilten den Energiekonzern zu einer Rückzahlung von insgesamt 88.000 Euro. Nachdem die E.ON Hanse zunächst Revision beim Bundesgerichtshof angekündigt hatte, wurde diese jedoch zurückgezogen. Die Verbraucherzentrale Hamburg schätzt, dass rund 50.000 weitere, eventuell sogar einige hunderttausend Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung haben könnten.

Wer hat Anspruch auf Rückzahlung?

In dieser Sammelklage, die die Verbraucherzentrale Hamburg initiiert hatte, ging es um „KlassikGas-Verträge“ der E.ON Hanse. Darin stand die Klausel: „E.ON Hanse ist berechtigt, die Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.“ Im März 2013 hatte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg eine derartige Preisanpassungsklausel in Verträgen der RWE für unwirksam erklärt. Das heißt für Gaskunden, die ihre Rechnungen gekürzt haben, dass sie nichts nachzahlen müssen. Wer Widerspruch eingelegt hat, aber dennoch bezahlt hat, kann diese Überbezahlung zurückverlangen. „Leider reagieren Energiekonzerne meist nur auf gerichtliche Post“, sagt Jana Vollmann, Geschäftsführerin des DVS. „Wir empfehlen deshalb, entsprechende Verträge von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.“ Betroffene Kunden mit einem „KlassikGas-Vertrag der E.ON“ oder einem anderen Energiekonzern, der sich auch auf eine Preisanpassungsklausel beruft, können sich auch an den DVS wenden, so Vollmann weiter. Damit sollte man sich allerdings beeilen, damit die Verjährung der Ansprüche unterbrochen wird.

DVS hat Arbeitsgemeinschaft „Energie“ gegründet

Der DVS in Erfurt hat die Arbeitsgemeinschaft „Energie“ gegründet. Betroffene Verbraucher können sich der DVS-Arbeitsgemeinschaft anschließen. Die Aufnahme in diese DVS-Arbeitsgemeinschaft kostet lediglich eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 59,50 Euro (inkl. MwSt.). Die Mitglieder einer DVS-Arbeitsgemeinschaft erhalten eine professionelle Einschätzung (Erstbewertung) ihres Falles bzw. ihrer Unterlagen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS)

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Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS) setzt sich seit Jahren gezielt für die Interessen geschädigter Verbraucher und Kapitalanleger ein. Oberstes Ziel des DVS ist es, einen privaten Verbraucherschutz in Deutschland weiter fest zu verankern, um so die Interessen der Verbraucher konsequent gegen betrügerische Unternehmen durchzusetzen.

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