Anforderungen an einen Antrag auf Teilzeitarbeit

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. April 2013, Az.: 9 AZR 535/11. Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin

Ausgangslage:
Nach der Geburt eines Kindes bietet das Gesetz den Eltern nicht nur die Möglichkeit der Elternzeit, sondern auch der Teilzeitarbeit. Einen solchen Anspruch gibt allgemein auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Der Arbeitnehmer hat nach der Geburt seines Kindes zunächst die Gewährung von Teilzeit mit einem Arbeitszeitvolumen von 50 % der regulären Arbeitszeit beantragt. Auf Nachfrage des Arbeitgebers veränderte der Arbeitnehmer mehrfach die Anfangs- und Endzeitpunkte seines Teilzeitantrages. Wie die Arbeitszeit verteilt werden sollte, legte der Arbeitnehmer gar nicht dar. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück. Die Revision hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls zurückgewiesen.

Während der Elternzeit kann der Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 5-7 BEEG die Verringerung der Arbeitszeit beantragen, sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen und der Arbeitnehmer rechtzeitig und in der richtigen Form den Antrag gegenüber dem Arbeitgeber stellt. Außerhalb der Elternzeit kann der Arbeitnehmer seinen Teilzeitantrag auf § 8 TzBfG stützen und hat hierbei den Umfang der Verringerung, die Verteilung der Arbeitszeit und den Beginn der beabsichtigten Verringerung anzugeben.

Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht stützt die Zurückweisung der Revision auf folgendes Argument. Dem Antrag des Arbeitnehmers war nicht zu entnehmen, ab wann genau sein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit auf 50 % des Arbeitsvolumens beginnen sollte. Angaben darüber, wie die Arbeitszeit dann zu verteilen ist, fehlten dem Antrag ebenfalls. Das Bundesarbeitsgericht stellt also fest, dass der Änderungsantrag des Arbeitnehmers, den er mit der Leistungsklage durchzusetzen hat, nicht bestimmt genug ist und daher den Anforderungen an ein Änderungsangebot nicht entspricht. Da diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, war die Revision zurückzuweisen.

Bewertung:
Das Bundesarbeitsgericht formuliert einprägsam, dass der Antrag auf Teilzeitarbeit so beschaffen sein muss, dass er mit einem schlichten „Ja“ angenommen werden kann. Die Entscheidung orientiert sich konsequent am Gesetzeswortlaut und ist daher richtig.

§ 15 Abs. 5-7 BEEG und § 8 TzBfG enthalten eine Reihe von Voraussetzungen, denen ein Teilzeitantrag entsprechen muss. Neben fristgerechter Antragstellung muss ein wirksamer Teilzeitantrag inhaltlich so konkret sein, dass die Anforderungen an die allgemeinen Regeln von Willenserklärungen eingehalten sind. Alle anderen Anträge sind unwirksam.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Vor der inhaltlichen Diskussion über einen Antrag auf Teilzeitarbeit steht die Prüfung der Formalien. Nur ein Teilzeitantrag, der in der gesetzlich angeordneten Frist gestellt worden ist, und die Angaben darüber enthält, wann der Arbeitnehmer mit der Teilzeitarbeit beginnen möchte und in welchem Umfang er das möchte, genügt den Anforderungen aus dem Gesetz und der Rechtsprechung. Ein Antrag, der diese Kriterien nicht einhält, sollte aber dennoch nicht einfach abgelehnt werden; es empfiehlt sich ein Hinweis auf die formalen Kriterien.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Ein Teilzeitantrag kann nur erfolgreich geltend gemacht und auch durchgesetzt werden, wenn ab der Antragstellung die notwendigen Angaben in eindeutiger Form gemacht werden. Es empfiehlt sich also, vor Antragstellung exakt zu prüfen, welche Arbeitszeit ab wann gewünscht wird. Eine Änderung der Vorstellungen während des Verfahrens oder vor Gericht führt dazu, dass das Teilzeitbegehren nicht durchgesetzt werden kann.

Bundesarbeitsgericht:
Urteil vom 16.April 2013 – 9 AZR 535/11 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 17.Mai 2011 – 7 Sa 137/10 –

04.08.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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