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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

+++ Änderung des Abflugortes kann Reisemangel sein +++
Wird nach der Buchung einer Pauschalreise der Abflugort geändert, kann darin laut ARAG ein Reisemangel liegen. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 15.01.2018 entschieden (AG München, Az.: 154 C 19092/17).

+++ Fristlose Kündigung wegen Vermüllung der Wohnung +++
Die starke Vermüllung einer Mietwohnung kann den Vermieter dazu berechtigen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Dies zeigt laut ARAG ein vom Amtsgericht München entschiedener Fall, in dem die betroffene Mietwohnung so verwahrlost war, dass bereits Substanzschäden eingetreten waren. Unter anderem, um deren Verschlimmerung vorzubeugen, verurteilte das Gericht die beklagte Mieterin zur Herausgabe der Wohnung an die klagende Vermieterin (AG München, Az.: 416 C 5897/18).

Langfassungen:

Änderung des Abflugortes kann Reisemangel sein
Wird nach der Buchung einer Pauschalreise der Abflugort geändert, kann darin ein Reisemangel liegen. Der Berliner Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie eine Pauschalreise in die Türkei. Der Hinflug sollte am 03.06.2017 um 15.30 Uhr ab Flughafen Berlin Schönefeld stattfinden; die Ankunft am Flughafen in Antalya sollte um 19.40 Uhr sein. Die Fluginformationen waren in der Buchungsbestätigung der Beklagten mit folgendem Hinweis versehen: „Details & Flugzeiten unverbindlich“. Im Mai 2017 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich die Flugdaten geändert hätten. Der Hinflug sollte nun vom Flughafen Leipzig aus gehen, und zwar am 03.06.2017 um 14.45 Uhr mit Ankunft in Antalya um 19.00 Uhr. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2017 mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte. Der Kläger und seine Familie führten sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang an so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise um 500 Euro günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsort habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn und seine Familie jemand abhole. Er meint, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 Prozent des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde ihm ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 19 Euro für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu.

Das Amtsgericht München gab dem Kläger nur zu einem geringen Teil Recht, da die Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstelle. Das Gericht hielt allerdings lediglich eine Minderung in Höhe von 15% eines Tagesreisepreises für angemessen (AG München, Az.: 154 C 19092/17).

Fristlose Kündigung wegen Vermüllung der Wohnung
Die starke Vermüllung einer Mietwohnung kann den Vermieter dazu berechtigen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Die Beklagte hatte im verhandelten Fall von der Klägerin seit Ende 1996 eine Wohnung gemietet. Bei einer Wohnungsbesichtigung aufgrund Nachbarbeschwerden Ende Februar 2018 wurde festgestellt, dass der Flur mit Müll, Papier und Schutt knöcheltief bedeckt war. In einer Kiste lagen angebrochene Katzenfutterdosen. Die Decke war mit Insektennestern überzogen. Im Türbereich des Schlafzimmers häufte sich so viel Unrat auf dem Boden, dass man das Schlafzimmer nicht mehr betreten konnte. An der Decke hingen große Spinnweben. Der Boden des Wohnzimmers war in Teilen ebenfalls mit Müll, Papier und Teppichresten bedeckt. Auch die Küche war stark vermüllt. Das Spülbecken war voller Schmutzwasser gelaufen und mit schmutzigen Geschirr und sonstigen Gegenständen angefüllt. Aus dem Wasserhahn lief fortwährend ein dünner Wasserstrahl in das Becken. Die Arbeitsplatte war durchfeuchtet und hinter dem Spülbecken eingebrochen. Schimmelschäden waren erkennbar. Im Badezimmer war der Boden feucht und verdreckt. Müll und Unrat quoll aus dem Flur in das Badezimmer hinein. Der Balkon war ebenfalls vermüllt. Dort hielten sich zahlreiche Tauben auf. Der Parkettfußboden der streitgegenständlichen Wohnung war teilweise stark durchnässt und verschmutzt. Zum Teil waren Geldstücke in den Holzfußboden eingetreten. Von der Wohnung ging ein starker Geruch aus. In der darunterliegenden Wohnung zeigte sich ein Wasserfleck an der Decke.

Am Folgetag erklärte die Vermieterin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Sie ist der Auffassung, eine Fortsetzung des Mietvertrages sei ihr nicht zumutbar. Es bestünden ihr gegenüber Ansprüche der Hausgemeinschaft wegen Geruchsbelästigung und entstandener Wasserschäden. Es seien Substanzschäden aufgetreten und der Hausfrieden sei nachhaltig gestört. Das Amtsgericht München hat der klagenden Vermieterin vollumfänglich Recht gegeben. Insbesondere halte hier auch die Berechtigung zur fristlosen Kündigung der vorzunehmenden Interessenabwägung stand, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 416 C 5897/18).

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