„P-Konto“- Bestätigung muss grundsätzlich bezifferten Sockelbetrag ausweisen – Zwangsvollstreckungsrecht Dresden

Bei bestehender Lohnpfändung und stark schwankendem Einkommen kann Vollstreckungsgericht unbeziffert „die Lohnzahlungen des Arbeitgebers X“ vor Kontenpfändung schützen – Zwangsvollstreckungsrecht Dresden Insolvenzrecht Dresden-Kanzlei Ulrich Horrion in Dresden Rechtsgrundsatz Zwangsvollstreckungsrecht Dresden: Ein bezifferter Sockelbetrag im P-Konto

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