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Assistenzsysteme im Auto: Haftet der Hersteller bei Fehlfunktion?

Von Fahrerassistenzsystemen darf der Fahrer nach dem heutigen Stand der Technik nicht erwarten, dass sie auf alle Besonderheiten der Strecke vorausschauend reagieren. Der Autokäufer kann allenfalls dann Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn das System von sich aus Verkehrsregeln verletzt und zum Beispiel zu schnell fährt. Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Dortmund entschieden.
AG Dortmund, Az. 425 C 9453/17

Hintergrundinformation:
In immer mehr Neuwagen sind Fahrerassistenzsysteme installiert. Mancher Autofahrer setzt hohe Erwartungen in die elektronischen Helfer. Aber was genau dürfen Autokäufer heute erwarten? Und inwieweit stellen enttäuschte Erwartungen einen Sachmangel dar, der den Käufer eines Neuwagens zum Beispiel dazu berechtigt, den Kaufpreis zu mindern? Der Fall: Der Kläger hatte einen Neuwagen mit abschaltbarem Fahrassistenz-Paket gekauft. Das System enthielt unter anderem einen Geschwindigkeitslimit-Piloten und einen Bremsassistenten. Es sollte mithilfe einer Frontscheibenkamera Verkehrsschilder erkennen und in Verbindung mit den Kartendaten des Navigationssystems die Geschwindigkeit vorschriftsmäßig regeln. Aus Sicht des Käufers arbeitete das System nicht korrekt. Er kritisierte nicht nachvollziehbares Bremsen und Beschleunigen. Einmal habe das Fahrzeug auf einer Autobahn-Umleitung über ein Raststättengelände das Tempo auf 30 km/h reduziert, obwohl 80 km/h erlaubt waren. In einem Kreisverkehr habe das Auto erst auf 50 km/h beschleunigt, dann sofort wieder auf 20 km/h abgebremst. Weiterhin bemängelte der Kläger, dass das Auto die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zum Teil nicht ausnutze. Er verlangte eine Kaufpreisminderung. Das Urteil: Das Amtsgericht Dortmund wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Klage ab. Laut Straßenverkehrsgesetz müsse der Fahrer die Steuerung unverzüglich wieder selbst übernehmen, wenn Assistenzsysteme überfordert seien. Bei hochtechnischen Systemen sei immer mit einer gewissen Fehleranfälligkeit zu rechnen. Es müsse lediglich eine Basissicherheit gewährleistet sein. Dies sei hier der Fall gewesen, da das Auto nie aufgrund der Assistenzsysteme die Verkehrsregeln verletzt habe oder schneller gefahren sei als erlaubt. Da die Navigationssoftware – schon wegen der Datenmenge – nie vollständig und aktuell sein könne, dürfe der Fahrer nicht damit rechnen, dass das System in besonderen Situationen, wie an einer Baustelle, immer die korrekte Geschwindigkeit einstelle. Auch im Kreisverkehr könne der Kunde kein vorausschauendes Fahren erwarten. Dass das Auto die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht voll ausnutze, sei kein Mangel, da dies keine Mindestgeschwindigkeit sei. Alles in allem sei zu berücksichtigen, dass sich das System noch in der Entwicklung befinde und dass es sich nur um einen Assistenten, nicht aber um autonomes Fahren handle.
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 7. August 2018, Az. 425 C 9453/17

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