Die zwölf goldenen Fragen zum Entzug der Fahrerlaubnis

Die zwölf goldenen Fragen zum Entzug der Fahrerlaubnis

Droht Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis? Dann rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44. (Bildquelle: @Robert Kneschke – fotolia.com)

Droht Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis? Dann sind Sie nicht allein: Viele Mandanten kommen in unsere Kanzlei mit demselben großen Problem: Ihnen wird vorgeworfen, mit ihrem Fahrzeug eine Straftat im Straßenverkehr begangen zu haben.

Dies kann eine vermeintliche Fahrerflucht, eine angebliche Alkoholfahrt, ein vermutetes illegales Autorennen, eine vorgeworfene Gefährdung des Straßenverkehrs, eine Nötigung im Verkehr oder anderes sein.

Der Führerschein wurde oft schon vor Ort von der Polizei weggenommen oder der Mandant befürchtet, dass dies noch geschieht.

Häufig ist dem Mandanten auch gar nicht klar, dass dies jederzeit noch geschehen kann.

Dies führt meist zu erheblichen Problemen im Beruf bis hin zur Existenzvernichtung.

Zum großen Teil ergeben sich auch erhebliche private Einschränkungen ohne Führerschein.

Wir erklären die wichtigsten Fragen zum Thema Entzug der Fahrerlaubnis.

1. Rechtliche Grundlage für einen Entzug der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis ist die durch den Führerschein dokumentierte Genehmigung in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug fahren zu dürfen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 69 Strafgesetzbuch geregelt: Danach hat das Gericht die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat verurteilt wird, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Der sehr häufig vorkommende Entzug der Fahrerlaubnis gilt als sogenannte Maßregel und dient präventiv (vorbeugend) der Verkehrssicherheit.

Anders als beim Fahrverbot (§ 44 StGB) wird durch die Entziehung direkt auf die verwaltungsrechtliche Erlaubnis ein Kraftfahrzeug (PKW, LKW, Motorrad) zu führen zugegriffen.

Das heißt konkret, dass nicht nur der Führerschein weg ist und für einen gewissen Zeitraum nicht gefahren werden darf, sondern nach dessen Ablauf (der sogenannten „Sperre“) erst eine neue Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle beantragt werden muss.

Bei der neuen Beantragung kann es zu weiteren Problemen kommen (Verhängung einer „MPU“ oder Verlangen eines Abstinenznachweises bei einer Alkoholfahrt).

2. Bei welchen Straftaten wird die Fahrerlaubnis entzogen?

Nach dem Gesetzestext des § 69 StGB muss sich die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus der Begehung der vorgeworfenen Straftat ergeben. Die Ungeeignetheit muss besonders festgestellt werden, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu begründen.

Allerdings wird bei bestimmten Straftaten (Katalogstraftaten) vermutet, dass der Täter „in der Regel“ ungeeignet ist. Bei diesen Tatvorwürfen droht also immer der Entzug der Fahrerlaubnis!

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, § 315 d StGB
Gerade in Großstädten wie Köln, Berlin oder Hamburg wird derzeit versucht die Rennszene „in den Griff“ zu bekommen. Oft schießen Sonderkommissionen der Polizei für Autorennen („Soko Rennen“) und Sonderstaatsanwälte über das Ziel hinaus und unterstellen ein Rennen auch in zweifelhaften Fällen.

Der Führerschein wird sehr häufig einbehalten und die Fahrerlaubnis mit dem Fahrzeug eingezogen.

Trunkenheit oder Drogen im Straßenverkehr, § 316 StGB
Auch bei einer Alkohol- oder Drogenfahrt ist der Entzug der Fahrerlaubnis an der Tagesordnung.

Nur bei außergewöhnlichen Umständen, die ein Verteidiger darlegen muss, kann dies unterbleiben:

– Fehlende Alkoholerfahrung des Täters
– Unvorhersehbare Alkohol- oder Medikamentenwirkung
– Heimliche Drogenzuführung
– Trunkenheitsfahrt wegen Notlage eines Angehörigen
– Ganz kurze Fahrt um Einfahrt freizumachen oder ordnungsgemäß umzuparken

Fahrerflucht, Unfallflucht, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Bei einer Fahrerflucht kommt es für den Entzug darauf an, ob ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder bedeutender Schaden entstanden ist. Hier ergeben sich oft Ansätze für einen engagierten Rechtsanwalt, den Entzug abzuwenden.

a) Wann liegt eine nicht unerhebliche Verletzung vor?

Eine Verletzung ist meist dann unerheblich, wenn diese keiner ärztlichen Behandlung bedarf (Bagatellverletzung).

b) Was ist ein bedeutender Schaden?

Die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden wird von der Rechtsprechung bei ca. 1.200 EUR gezogen. Bei der Höhe der Schadenspositionen und der Unkenntnis des Täters von der Höhe des Schadens finden sich oft Verteidigungsansätze für einen kundigen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Vollrausch, § 323 a StGB

3. Kann die Fahrerlaubnis auch bei anderen Straftaten entzogen werden?

Die Fahrerlaubnis kann auch bei anderen Straftaten entzogen werden, wenn diese im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges stehen und der Täter daher ungeeignet ist am Straßenverkehr teilzunehmen.

Ungeeignetheit soll bei diesen anderen Straftaten nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Umstände eine nicht hinnehmbare Gefährdung des Straßenverkehrs ergibt.

Dies ist oft bei den sogenannten „Aggressionsdelikten im Straßenverkehr“ wie Nötigung, Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten, aber auch beim Fahren ohne Fahrerlaubnis der Fall.

Die Annahme der Ungeeignetheit ist Auslegungssache und daher Spielraum für eine sinnvolle Verteidigung durch den Rechtsanwalt.

Zur Ungeeignetheit bei körperlichen, geistigen und charakterlichen Mängeln:

Körperliche Mängel werden zum Teil angenommen bei:
– Schweren, nicht kompensierbaren Lähmungen und Sehstörungen
– Epilepsie
– Fortgeschnittenem Parkinson und schwerer Diabetes

Geistige Mängel werden zum Teil angenommen bei:
– Psychose, schwerer Depression
– Schlaganfall
– Fortgeschnittenem Alzheimer
– Unkontrollierten Aggressionsausbrüchen

Hohes Alter oder Behinderungen und Suchterkrankungen reichen ohne Weiteres nicht aus.

Charakterliche Mängel werden zum Teil angenommen bei:
Persönlichkeitsmängeln wie Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsgütern anderer Verkehrsteilnehmer.

In der Praxis oft bejaht bei sog. „Aggressionsdelikten im Straßenverkehr“ (Nötigung etc.). Dies setzt stets eine individuelle Gefährlichkeitsprognose voraus.

Das Nichtvorliegen des Mangels kann durch den verteidigenden Rechtsanwalt oft vorgetragen werden. Ein Verteidigungsansatz kann sich auch ergeben, wenn die Ungeeignetheit sich nicht aus der Tat, sondern lediglich aus anderen Umständen ergibt.

4. Wann kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleiben?

Bei Katalogstraftaten (Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB; verbotenes Kraftfahrzeugrennen, § 315 d StGB; Fahrerflucht / Unfallflucht / unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB; Vollrausch, § 323 a StGB):

Es müssen besondere Umstände vom Verteidiger dargelegt werden, die die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges wiederlegen. Dann ist ein Absehen von einem Entzug möglich.

Beispiele für besondere Umstände:

– Ersttäter und langjährige unbeanstandete Fahrpraxis
– Langer Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung
– Kurze Fahrtstrecke
– Erfolgreiche nachgewiesene Abstinenz
– Weitere Gründe

Bei anderen Straftaten
Hier muss das Gericht von sich aus eine umfassende Prüfung anstellen, ob bei einer Teilnahme des Täters am öffentlichen Verkehr zukünftig Verletzungen der Pflichten des Kraftfahrzeugführers zu befürchten sind.

Die Ungeeignetheit muss sich zudem „aus der Tat ergeben.“ Hier ergeben sich für den Verteidiger vielfältige Möglichkeiten vorzutragen und einen Entzug zu vermeiden.

5. Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei der Beurteilung der Ungeeignetheit an?

Die Ungeeignetheit muss zum Zeitpunkt der Aburteilung (noch) bestehen.

Umstände wie Verhaltensänderungen durch die Teilnahme an einer Therapie, einem Abstinenzprogramm oder an einem Nachschulungskurs zwischen Tat und Urteil sind deshalb positiv zu berücksichtigen.

Auch eine längere beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr können eine Rolle spielen.

Bloße Absichtserklärungen oder Ansätze wie die Teilnahme an lediglich einem Teil einer Maßnahme (Therapie etc.) reichen allerdings meist nicht aus.

Frühzeitig sollten deshalb mit dem Anwalt die notwendigen Maßnahmen besprochen werden.

6. Wann erlischt die Fahrerlaubnis?

Die Fahrerlaubnis erlischt sofort mit Rechtskraft der Entscheidung. Das Erlöschen bezieht sich auf alle Führerscheinklassen. Auch das Recht zur Fahrgastbeförderung (bei Taxi- oder Busfahrern) entfällt.

7. Was passiert bei Entzug der Fahrerlaubnis mit dem Führerschein?

Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis wird der Führerschein von der Behörde eingezogen. Wird der Führerschein nicht freiwillig abgegeben, droht die Beschlagnahme. Zudem verhindert die Nichtabgabe des Führerscheins nicht den Entzug der Fahrerlaubnis.

Es darf und sollte nach einer Entziehung keinesfalls mehr gefahren werden! Das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt eine Straftat dar (§ 21 StVG) und deren Begehung wirkt sich auch negativ auf die Wiedererlangung aus.

Des Weiteren fährt man dann nicht nur ohne Fahrerlaubnis, sondern auch ohne Versicherungsschutz! Das heißt, dass die Vollkaskoversicherung bei einem Unfall den eigenen Schaden nicht zahlt und die KFZ-Haftpflichtversicherung eigene Leistungen an den dritten Geschädigten zurückverlangen kann (Regress).

Bei einem ausländischen Führerschein gilt § 69 b StGB. Ein ausländischer Führerschein kann durch eine deutsche Behörde nicht eingezogen werden. Trotzdem hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts von der Fahrerlaubnis im deutschen Inland Gebrauch zu machen.

Praktisch wird dies durch die Behörde dadurch umgesetzt, dass ein sogenannter „Sperrvermerk“ auf dem ausländischen Führerschein eingetragen („aufgeklebt“) wird.

8. Kann es beim Entzug der Fahrerlaubnis auch noch zu (weiteren Problemen) mit der Führerscheinbehörde kommen?

Oft haben Mandanten Angst vor der zusätzlichen Anordnung der gefürchteten MPU („Idiotentest“). Bei Trunkenheits-/Drogenfahrten zusätzlich vor der Anordnung eines längeren Abstinenznachweises (Abgabe von Urin-/Haarproben zum Nachweis einer Drogen-/Alkoholabstinenz).

Diese Maßnahmen werden nicht durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft, sondern eigenständig von der Behörde, die für die Sicherheit im Straßenverkehr zuständig ist und Zweifel am Trennungsverhalten des Betroffen zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr hat, angeordnet.

Zusätzlich zur strafrechtlichen Verfolgung mit dem Entzug der Fahrerlaubnis ergibt sich also ein zweites Problemfeld mit der Führerscheinbehörde.

Gegen die Anordnung einer MPU durch die Behörde gibt es derzeit leider kein Rechtsmittel. Es kann jedoch versucht werden, auf die Verwaltungsbehörde einzuwirken, vor dem Verwaltungsgericht gegen deren zusätzliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine angeordnete Auflage zu klagen.

9. Wie lange dauert die Sperre?

Die durch das Gericht festgesetzte sogenannte „Sperre“ verbietet der Behörde für eine bestimmte Dauer die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Einfach gesagt: Solange darf nicht gefahren werden.

Die Dauer der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis richtet sich nach § 69 a StGB. Danach ist das Mindestmaß der Sperre sechs Monate. Die Sperre kann bis zu fünf Jahre dauern. In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnis lebenslang entzogen werden.

Die konkrete Dauer der Sperre richtet sich nach dem Einzelfall. Hier gilt es für den Rechtsanwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht darzustellen, warum die Sperre sich eher am unteren Rand bewegen sollte.

Für die konkrete Länge der Sperre spielen die Tatumstände und die Person des Täters eine Rolle.

Berufliche und familiäre Auswirkungen einer Sperre können berücksichtigt werden.

Insbesondere positive Verhaltensänderungen zwischen Tat und Entscheidung über die Dauer der Sperre sind positiv zu werten.

Nachschulungsmaßnahmen, Verkehrstherapien oder Aufbauseminare für alkoholauffällige Täter, Selbsthilfegruppen für Suchtmittelabhängige oder Psychotherapien sollten mit Ihrem Anwalt besprochen werden um die Sperrzeit möglichst kurz zu halten. Letztlich kann der Anwalt bei einem „mitarbeitenden“ Mandanten hier viel erreichen.

Kann die Sperre nachträglich aufgehoben oder verkürzt werden?

Die Sperre kann nach § 69 a Absatz 7 StGB sogar nachträglich aufgehoben oder verkürzt werden, wenn die vorgenannten positiven neuen Verhaltensänderungen (s.o.) nach der Anordnung der Sperre nachweislich eingetreten sind. Die Sperre muss allerdings mindestens drei Monate gedauert haben.

Was passiert, falls schon einmal eine Sperre angeordnet wurde?

Ist in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet worden, beträgt das Mindestmaß der Sperre ein Jahr.

Kann eine Sperre auch bei gar nicht vorhandenem Führerschein angeordnet werden?
Hat der Mandant überhaupt keinen Führerschein oder hat dieser in der Vergangenheit bei einer vorherigen Entziehung auf den Führerschein verzichtet, ordnet das Gericht eine sogenannte „isolierte Sperre“ an. Diese verbietet dem Mandanten über einen bestimmten Zeitraum wieder zur Fahrerlaubnis „zu kommen“.

Gibt es Fahrzeuge, mit denen trotz Sperre noch gefahren werden darf?
Ja:

– Fahrrad (kein Kraftfahrzeug)
– Mofa (mit Prüfbescheinigung)
– Landwirtschaftliche Zugmaschinen (sofern ohne Führerschein zulässig)

Können bestimmte Fahrzeuge von der Sperre ausgenommen werden?

Tatsächlich können bestimmte Kraftfahrzeugarten von der Sperre nach § 69 a Abs. 2 StGB ausgenommen werden.

Grundsätzlich kann dies nach Führerscheinklassen geschehen. Außerdem ist auch eine Beschränkung nach dem Verwendungszweck möglich.

Beispiele:

– Wurde die Tat mit einem PKW begangen, ist eine Ausnahme von der Sperre für den beruflich genutzten LKW möglich
– Gleiches gilt für Motorrad und PKW
– Verneint wird dies allerdings für Fahrzeuge gleicher Art (Taxifahrzeug) oder mehrere Fahrzeuge (PKW) eines Halters

10. Kann die Fahrerlaubnis bereits vor einer Verurteilung entzogen werden?

Die Polizei kann bereits direkt nach der Tat vor Ort bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung den Führerschein sicherstellen (§ 94 StPO).

Falls der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben wird, wird der Führerschein durch die Polizei beschlagnahmt. Letztlich wird also mit oder ohne Widerspruch der Führerschein weggenommen.

Beim Widerspruch wird allerdings innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragt (§ 98 StPO).

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis in einer späteren Gerichtsverhandlung entzogen werden wird (§ 69 StGB), so wird der Richter dann dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis entziehen (sogenannter „111 a Beschluss“, § 111 a StPO).

Für den Richter ist Maßstab, ob ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Gericht später den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges hält und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen wird. Der Richter hat hier nach pflichtgemäßem Ermessen im Vorhinein eine Prognoseentscheidung zu treffen.

Auch hierauf kann der verteidigende Rechtsanwalt durch eine Stellungnahme Einfluss nehmen.

11. Wann kann die Fahrerlaubnis wiedererlangt werden?

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann bei der Behörde drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist beantragt werden. Hier sollte sich frühzeitig informiert werden, welche Unterlagen bei der Antragstellung beigebracht werden müssen.

Insbesondere sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, inwiefern eine MPU („Idiotentest“) oder bei Alkoholfahrten ein Abstinenznachweis verlangt werden wird und Sie sich hierauf vorbereiten sollten.

Eine neue Führerscheinprüfung muss in der Regel nicht abgelegt werden. Ausnahme kann ein langer Zeitraum zwischen Entzug der Fahrerlaubnis und Ablauf der Sperre sein. Dann muss der Führerschein nach einem Entzug tatsächlich neu gemacht werden.

12. Was kann ein versierter Rechtsanwalt bei Entzug der Fahrerlaubnis für Sie tun?

Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann versuchen, bei noch nicht entzogener Fahrerlaubnis den späteren Entzug durch Einwirken auf die Ermittlungsbehörde und den Richter zu vermeiden.

Er kann darauf hinwirken, die Sperrfrist möglichst kurz zu halten oder auf bestimmte Kraftfahrzeugarten zu beschränken.

Auch bei erst später vorgenommener Entziehung hat der Anwalt Einfluss auf die Länge des Entzugs.

Der kundige Anwalt wird Sie zudem beraten, welche Maßnahmen wann notwendig sind, um die Fahrerlaubnis wieder zu erlangen.

Wurden Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen oder fürchten Sie sich vor dem Entzug der Fahrerlaubnis? Dann rufen Sie uns an unter 0221 301 403 44 oder schreiben Sie eine E-Mail an erven@kanzlei-erven.de.

Quelle: https://www.kanzlei-erven.de/entzug-der-fahrerlaubnis/

Thomas Erven
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Aachener Str. 623
50933 Köln

Tel.: 0221 301 403 44
Fax: 0221 82 00 528 10
Mail: erven@kanzlei-erven.de
Web: www.kanzlei-erven.de

Unsere Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag: 09:00 bis 12:00 & 13:00 bis 18.00

Facnanwalt Thomas Erven ist Ihr Rechtsanwalt in Köln bei allen Fragen zum Verkehrsrecht: Bußgeld, Verkehrsstrafrecht (Unfallflucht, Alkohol, Drogen, Körperverletzung im Straßenverkehr, etc.), Verkehrsunfall, Schmerzensgeld, Autokauf (Gewährleistung), Fahrerlaubnis. Profitieren Sie von unserer qualitativ hochwertigen Beratung und unserer langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht. Wir sind bundesweit für Sie tätig.

Kontakt
Thomas Erven – Fachanwalt für Verkehrsrecht
Thomas Erven
Aachener Str. 623
50933 Köln
0221 301 403 44
0221 82 00 528 10
erven@kanzlei-erven.de
https://www.kanzlei-erven.de/