„Haftung für verlorene Pkw-Ladungen“ – Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. Leistungsservice

Gut beraten von den Experten der ERGO Group

Herbert K. aus Kiel:
Den Tag der Deutschen Einheit wollen wir für einen Kurzurlaub nutzen und unsere Fahrräder mitnehmen. Falls sich auf der Autobahn der Fahrradanhänger vom Auto löst oder ein Fahrrad herunterfällt, wären wir dann haftbar?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Ob Fahrrad, Surfbrett oder Skier: Viele Autofahrer nehmen ihre Sportgeräte mit in den Urlaub. Sie stecken in Dachboxen, Trägern oder Anhängern, oft über weite Strecken. Falls während der Fahrt die Ladung herunterfällt und ein anderes Fahrzeug beschädigt, haftet der Verursacher. Dessen Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt dann in der Regel den Schaden. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit – etwa wenn die Ladung nicht ausreichend gesichert war. Allerdings kann die Versicherung in diesem Fall ihren Kunden in Regress nehmen und sich einen Teil des Betrages von ihm als Verursacher zurückholen. Doch auch die nachfolgenden Autofahrer müssen aufpassen: Bei zu schneller oder den Straßenverhältnissen nicht angepasster Fahrweise kann ein Gericht ihnen ein Mitverschulden anlasten. Problematisch wird es, wenn ein Fahrzeug durch verlorene Ladung eines anderen Fahrzeugs einen Schaden erleidet und sich der Verursacher nicht feststellen lässt. Fährt zum Beispiel jemand gegen die Leitplanke, um einer auf der Autobahn liegenden Dachbox auszuweichen, deren Eigentümer sich nicht feststellen lässt, zahlt allenfalls die Vollkaskoversicherung des Geschädigten. Autofahrer sollten daher immer auf die sichere Befestigung ihrer Ladung achten.
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