Kamine unterliegen der Bundesimmissionsschutz Verordnung (BImSchV)

In der BimSchV des Bundesumweltministeriums ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen festgelegt. Hierzu gehören unter anderem auch Kaminöfen.

Kamine unterliegen der Bundesimmissionsschutz Verordnung (BImSchV)

Kaminofen Oranier Arena sowohl BimSchV 1 und BimSchV 2 geprüft

In der 1. und 2. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BimSchV) sind die Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmonoxidemissionen geregelt. Umwelt- und gesundheitsschädliche Abgase, die durch die Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen entstehen, werden als Emissionen bezeichnet.

Zu hohe Emissionswerte gefährden die Gesundheit, weshalb bereits 2010 das Bundesumweltministerium die 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) zur Eingrenzung der Feinstaubbelastung beschloss. Zum 01.01.2015 sind diese Grenzwerte mit der 2. Stufe der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung verschärft worden. Diese besagt 0,125 g/m3 Kohlenmonoxid und 0,04 g/m3 Feinstaub dürfen nicht überschritten werden.

Die Einhaltung der Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmonoxidemissionen werden bei Neugeräten vom jeweiligen Hersteller bescheinigt. Kamine und Kaminöfen, die den Anforderungen der 1. BimSchV entsprechen, können auch nach dem 01.01.2015 unbefristet betrieben werden. Die Einhaltung der Grenzwerte kann bei neuen Kaminöfen durch eine Typenprüfung und bei alten Kaminöfen durch eine Einzelfallprüfung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger ermittelt werden. Holzbetriebene Öfen, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten, müssen entweder nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

Neben der bundesweiten Regelung gibt es zusätzliche lokale Brennstoffverordnung, die im Einzelfall lockerer oder strenger ausfallen.

Keine Regel ohne Ausnahme

Einige wenige Kaminöfen können, trotz Überschreitung der Emissionsgrenzwerte, weiterbetrieben werden. Dazu zählen Kaminöfen, die vor dem 1.Januar 1950 in Betrieb genommen wurden, Kaminöfen die als Badeöfen dienen, Kaminöfen die ausschließlich dem Heizen eines Einzelraums dienen in dem sich keine zusätzliche Heizung befindet, Kaminöfen die privat als Herd oder Backofen genutzt werden, sowie Grundöfen – Wärmespeicheröfen, die individuell am Einsatzort eingebaut wurden.

Welche Kaminöfen betrifft die BImschV?

In der alten BimSchV galten die Auflagen für den Emissionsschutz lediglich für Feuerungsanlagen mit mindestens 11 oder 15 Kilowatt Leistung. Inzwischen betrifft es alle Kaminöfen mit einer Mindestleistung von 4 Kilowatt.

Die zunehmend verbesserte Isolierung von Gebäuden in Verbindung mit kleineren, leistungsstärkeren Kaminöfen führte dazu, dass viele Modelle unter den Emissionsschutz der BImSchV fielen und nun anhand der Änderungen wieder erfasst sind.

Die Sache mit dem Feinstaub

Bei Verbrennungsprozessen in der Industrie, Landwirtschaft und im Straßenverkehr, sowie bei Öfen mit Holzverbrennung entsteht Feinstaub. Aufgrund ihrer extrem geringen Größe verbleiben Feinstaubpartikel unsichtbar in der Atmosphäre und erhöhen das Risiko von Herzinfarkten und Atemwegserkrankungen.

Bis zu 35% der Menschen in Deutschland sind laut Umweltbundesamt von Schadstoffbelastungen betroffen. Im Jahr 2008 ist es zu mehr Feinstaubausstoß von Holzöfen, als von Auspuffabgasen im Straßenverkehr gekommen.

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