Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil I

Essen – Die Verdienstgrenze für Minijobs wurde im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro brutto pro Stunde angepasst. „War die Grenze vorher im Gesetz auf 450 Euro festgelegt, so gibt es nun einen Automatismus. Maßgeblich für die Höhe der Grenze ist der Verdienst von zehn Stunden Arbeit pro Woche zum Mindestlohn, was 520 Euro ergibt“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, und warnt: „Die Obergrenze ist wichtig. Wer sie überschreitet, arbeitet nicht mehr in einem Minijob und verliert dessen Vorteile, wie die Befreiung von der Lohnsteuer sowie der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht.“

Mit der Erhöhung der Minijob-Grenze ändert sich einiges für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Minijobbern.

Was also müssen Arbeitgeber beachten und wie viele Stunden dürfen Minijobber nun pro Monat arbeiten?

„Wenn Sie den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde zahlen, dürfen Sie Minijobber und Minijobberinnen maximal 43,33 Stunden im Monat beschäftigen. Zahlen Sie einen höheren Stundenlohn, reduziert sich die maximale Arbeitszeit Ihrer Minijobber entsprechend“, antwortet Steuerberater Roland Franz.

In welchen Fällen dürfen Minijobber die Minijob-Verdienstgrenze überschreiten?

Solange man nicht über der Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro liegt, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Verdienstes auch mehr als 520 Euro verdienen. Im Durchschnitt dürfen sie aber monatlich nicht mehr als 520 Euro verdienen, denn nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.

„Ihre Minijobberinnen und Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Verdienstgrenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro überschreiten. Das darf allerdings nur ungeplant, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung, passieren“, erklärt Steuerberater Roland Franz und weist darauf hin, dass es ab Oktober außerdem neu ist, dass der Verdienst in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.040 Euro – nicht überschreiten darf.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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