Mobbing/Bossing im Arbeitsrecht

Was sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Mobbings oder Bossing? Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Mobbing/Bossing im Arbeitsrecht

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung hat ein Schadensersatzanspruch eines gemobbten Arbeitnehmers auf Zahlung einer Geldsumme als Entschädigung für erlittene Persönlichkeitsverletzungen folgende 5 Voraussetzungen:
1. Mobbinghandlung,
2. Fortsetzungszusammenhang,
3. Vorsatz des Schädigers,
4. Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers durch die Mobbinghandlung bzw. durch das Bossing und
5. Eine bestimmte Gewichtigkeit der Mobbinghandlung bzw. des Bossings.

Wann liegt eine Mobbinghandlung vor?

Es müssen schikanöse, benachteiligende oder diskriminierende Handlungen von Mitarbeitern oder von Vorgesetzten vorliegen. Als solche kommt eine ganze Reihe von Handlungen in Frage, die von unberechtigten Anschuldigungen bis hin zu groben Beleidigungen reichen. Entscheidend ist, dass der betroffene Arbeitnehmer durch die Behandlung beeinträchtigt bzw. „fertig gemacht“ wird. Im Allgemeinen wird man wohl sagen, dass eine Mobbinghandlung vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer wegen der Behandlung durch Kollegen oder Vorgesetzte am Arbeitsplatz leidet. Wenn Mitarbeiter einen Kollegen schikanieren, liegt eine Mobbinghandlung vor. Wenn die schlechte Behandlung vom Vorgesetzten ausgeht, spricht man von Bossing.
Wann liegt ein Fortsetzungszusammenhang vor?
Eine demütigende Maßnahme an sich reicht nicht aus, um Mobbing anzunehmen. Wichtig ist, dass eine Reihe von Maßnahmen vorliegen, die inhaltlich einen Zusammenhang bilden und zielgerichtet sind. Dann liegt ein sogenannter Fortsetzungszusammenhang vor.

Wann handelt der Schädiger mit Vorsatz?

Die Schädigungshandlungen müssen auf ein Ziel gerichtet sein. Der Schädiger muss mit den Maßnahmen bezwecken, dass der Kollege hierdurch beschädigt oder gedemütigt wird. In Frage kommt etwa, dass der gemobbte Mitarbeiter zu Fehlern bei der Arbeitsleistung oder zur Eigenkündigung gebracht werden soll. Beim Ausführen der Mobbinghandlung muss der Schädiger einen hierauf gerichteten Vorsatz haben. Er muss, mit anderen Worten, den Mitarbeiter durch seine Handlung fertig machen oder zur Eigenkündigung bringen wollen.

Wann ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des gemobbten Mitarbeiters beschädigt?

Dies ist stark vom Einzelfall abhängig. Wenn der betroffene Arbeitnehmer etwa ein dickes Fell hat und wenn ihn die Maßnahmen nicht weiter stören, liegt kein Mobbing vor. Mobbing liegt wohl auch dann nicht vor, wenn sich der Arbeitnehmer unter den mobbenden Kollegen unwohl fühlt, aber dadurch nicht weiter betroffen ist, weil er in einer anderen Abteilung arbeitet und an seinem eigentlichen Arbeitsplatz von den Kollegen im Arbeitsalltag wenig mitbekommt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist verletzt, wenn die Maßnahmen den Arbeitnehmer in seiner Würde verletzten. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn der betroffene Arbeitnehmer sich herabgestuft oder wertlos fühlt.

Wann liegt eine schwere Persönlichkeitsverletzung vor?

Selbst wenn die Schädiger direkt mit dem betroffenen Arbeitnehmer in einer Abteilung sitzen und sich letztere wegen der Beeinträchtigungen und Einschüchterungen seelisch verletzt fühlt, hat dies nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch zur Folge. Dies ist nur bei sogenannten schweren Persönlichkeitsverletzungen der Fall, wenn etwa der betroffene Arbeitnehmer wegen der erniedrigen Behandlung einen Burn-Out erleidet oder wegen sonstiger psychischer Schäden ärztlich behandelt werden muss. Wann eine Beeinträchtigung so schwerwiegend ist, dass ein schadensersatzfähiges Mobbing vorliegt, kann pauschal nicht beantwortet werden. Es ist im Ergebnis stark vom Einzelfall abhängig.

Gemobbte Arbeitnehmer werden oft krank oder arbeiten mit verminderter Leistungsfähigkeit. Gemobbte Arbeitnehmer erhalten deswegen nicht selten Abmahnungen und sind beliebte Kandidaten für den Erhalt einer verhaltensbedingten Kündigung.

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Wenn Sie im Unternehmen gemobbt werden, sollten Sie frühzeitig aktiv werden, damit es gar nicht erst zu einer Kündigung kommt. Dokumentieren Sie die Mobbinghandlungen so genau wie möglich. Das geschieht am besten mithilfe eines Mobbingtagebuchs. Notiert werden sollte, wer etwas getan oder gesagt hat, wann und wo dies geschehen ist und wer dabei Zeuge war. Mit dem Mobbingprotokoll kann später vor dem Arbeitsgericht ein aussagekräftiger Vortrag gehalten werden.

Fachanwaltstipp für Arbeitgeber: Sollten Sie im Unternehmen bemerken, dass ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer mobbt, sprechen Sie mit der Person darüber und mahnen Sie diesen gegebenenfalls ab. Bei wiederholten Vergehen könnten Sie diesen Mitarbeiter kündigen, damit der gemobbte Mitarbeiter nicht mehr zu leiden hat und das Betriebsklima wieder hergestellt werden kann. Wenn Sie das Mobbing dulden, kann der betroffene Arbeitnehmer unter Umständen Schmerzensgeld verlangen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

4.10.2011

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