Strafantrag des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber – Grund für verhaltensbedingte Kündigung?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Strafantrag des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber - Grund für verhaltensbedingte Kündigung?

Fachanwalt Bredereck

Wer als Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis einen Strafantrag gegen seinen Arbeitgeber stellt, riskiert den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmern in ihrem Betrieb Dinge auffallen, von denen sie meinen, dass sie möglicherweise sogar strafbar sind. Wenn es dann ohnehin schon Streit mit dem Arbeitgeber gibt, ist ein Strafantrag schnell gestellt. Das Problem: Damit belastet der Arbeitnehmer natürlich das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber erheblich und riskiert deshalb eine Kündigung. Wenn seine Vorwürfe dann nicht haltbar sind oder er sie nicht beweisen kann, ist eine solche Kündigung oft gerechtfertigt.

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Strafantrags: Aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts geht hervor, dass eine verhaltensbedingte Kündigung im Fall eines leichtfertigen und unangemessenen Strafantrags zulässig sein kann und das auch ohne vorherige Abmahnung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016 – 2 AZR 42/16).

Kündigung bei erkennbar haltlosen Vorwürfen: Zwar komme grundsätzlich keine Kündigung in Betracht, wenn der Arbeitnehmer wegen vermeintlichen Straftaten des Arbeitgebers die Staatsanwaltschaft einschaltet und damit seiner Bürgerpflicht nachkommt. Etwas anderes gelte nach Auffassung des Gerichts aber dann, wenn die Vorwürfe für den Arbeitnehmer erkennbar haltlos seien.

Juristin rügte vorsätzlichen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen: In dem konkreten Fall ging es um eine Juristin, die bei einer Fachhochschule des Bundes beschäftigt war und ihren Arbeitgeber wegen eines Vorsätzlichen Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen anzeigte. Ein solcher konnte jedoch nicht festgestellt werden, das Bundesarbeitsgericht hielt die Annahme einer Schädigungsabsicht angesichts der Rechtskenntnisse der Juristin für erkennbar abwegig.

Abmahnung entbehrlich: Auch eine vorherige Abmahnung war im konkreten Fall entbehrlich, meinte das Bundesarbeitsgericht. Das BAG: Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung sei aufgrund der der Klägerin zurechenbaren Pflichtverletzung nicht mehr zu erwarten gewesen, obwohl es an einer vorausgegangenen Abmahnung zu einer vergleichbaren Pflichtverletzung fehlte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016 – 2 AZR 42/16).

Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Wer der Meinung ist, dass der Arbeitgeber seine Rechte verletzt oder der Chef eine Straftat begeht, sollte sich zuerst rechtlichen Rat bei einem erfahrenen Arbeitsrechtler suchen, vorzugsweise bei einem spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht. Der Anwalt klärt auf: Hat sich der Chef wirklich strafbar gemacht? Sollte der Arbeitnehmer zuerst intern die Aussprache suchen mit dem Chef oder den Kollegen, den Sachverhalt im Team klären, bevor man zur Staatsanwaltschaft geht, und damit die verhaltensbedingte Kündigung riskiert? Mit welcher Strategie kann man seinen Arbeitsplatz am besten schützen?

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18.01.2018

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