Als Mietmangel, der vom Vermieter beseitigt werden muss, gilt auch ein feuchter Keller in einem Altbau
Zum Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.3.2013, AZ 63 S 628/12 ein Artikel von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen Als Mietmangel, der vom Vermieter beseitigt werden muss, gilt auch ein
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