„Schmerzensgeld“ bei mangelhafter Auskunft über gespeicherte Daten?
Erteilt der Verantwortliche (Arbeitgeber) der betroffenen Person (Arbeitnehmer) eine nach Art. 15 DS-GVO gewünschte Auskunft verspätet oder unvollständig, kann die betroffene Person von dem Verantwortlichen Ersatz ihres immateriellen Schadens verlangen. Die Rechtsverletzung muss nicht „erheblich“
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