Top-Kanzlei Ciper & Coll, die Anwälte für Medizin- und Arzthaftungsrecht, bundesweit:

Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Landgericht Hechingen – vom 04. Oktober 2014
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Verspätete pädaudiologische Diagnostik und Cochlea-Implantat-Versorgung als fundamentaler Diagnoseirrtum, LG Hechingen, Az. 2 O 114/13

Chronologie:
Der Kläger befand sich im Zeitraum von Mai 2009 bis Ende Juli 2009 bei dem Beklagten in ärztlicher Behandlung. Grund der Erstvorstellung war eine im Mai 2009 erfolgte Überweisung des Kinderarztes wegen des Verdachts auf eine zumindest geminderte Hörfähigkeit des Klägers. Der Beklagte diagnostizierte eine "normale akustische Emission auf beiden Ohren" und somit ein "normales Hörvermögen". Weitergehende Untersuchungen und/oder therapeutische Maßnahmen wurden von dem Beklagten nicht veranlasst.

Da bei dem behandelnden Kinderarzt und auch den Eltern des Klägers immer wieder Zweifel über das Hörvermögen aufkamen und die Sprachentwicklung nur sehr zögerlich verlief, überwies der Arzt den Kläger im September 2010 zur Sprachförderung an eine Logopädin. Zeitgleich erfolgte eine erneute Überweisung an die HNO-Ärztin.

Diese diagnostizierte eine an Taubheit grenzende Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits sowie Sprachentwicklungsstörungen, weshalb der Kläger in der Uniklinik in Tübingen vorstellig wurde. Dort erfolgte am 17.11.2010 unter Vollnarkose eine Entfernung der Polypen und es wurde getestet, ob die Hörnerven beider Ohren für eine CI-Versorgung geeignet sind. Am 07.Februar erfolgte eine erweiterte pädaudiologische Diagnostik und Cochlea-Implantat (CI)-Versorgung mit Adenotomie, Ohrinspektion und Elektrocochleographie beidseits. Schließlich erfolgte am 07.03.2011 die Implantierung der CI rechtsseitig.

Ausweislich der Behandlungsdokumentation des Beklagten war die Schwerhörigkeit des Klägers bereits Anfang 2009 erkennbar.

Durch die deutlich verzögert begonnene adäquate Behandlung des Klägers sind irreversible Schäden eingetreten. Der Kläger leidet nunmehr an einer an Taubheit grenzenden Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, einer starken Sprachentwicklungsstörung und einer damit einhergehenden allgemeinen Entwicklungsverzögerung. Er ist nicht in der Lage, sich verständlich zu machen. Der vom Versorgungsamt festgestellte GdB beträgt 100% mit den Merkzeichen G, Gl, B, H, RF. Bis heute ist es dem Kläger nur sehr schwer möglich, sich verständlich zu machen. Zwar macht er in seiner Entwicklung Fortschritte, dennoch steht er beim Hören und Sprechen ungefähr auf dem Entwicklungsstand eines Zweijährigen, was auch seinem tatsächlichen Höralter entspricht. Diese Fortschritte wurden durch eine gezielte und engmaschige Förderung erzielt. Dies besteht aus:

• regelmäßigen Terminen in der Frühlogopädie (14-tägig)
• einer Integrationskraft im Kindergarten
• Frühförderung durch die Stiftung St. Franziskus
• Teilnahme der Familie an einem immer noch stattfindenden Gebärdensprachkurs innerhalb einer Selbsthilfegruppe mit Unterstützung der Stiftung St. Franziskus
• Eigenstudium der Eltern der Deutschen Gebärdensprache (DGS) über den Kestner-Verlag
• Intensivstes Bekümmern des Klägers, auch unter Zurückstellung eigener Interessen innerhalb der Familie.

Verfahren:
Das vom Landgericht Hechingen in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat einen Behandlungsfehler bestätigt.
Die von dem Beklagten im Juli 2009 gestellte Diagnose "normales Hörvermögen" stellt einen groben Behandlungsfehler in Form eines fundamentalen Diagnoseirrtums dar, da der Beklagte eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und damit einen Fehler beging, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist.

Das Landgericht hat den Parteien einen Vergleich vorgeschlagen. Die Schadenssumme liegt im deutlich fünfstelligen Bereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die WGV Versicherungen GmbH, hatte zunächst grundlos vollumfänglichen Deckungsschutz verweigert.
Aufgrund der beharrlichen Weigerung der Versicherung, den von den Prozessbevollmächtigten des Klägers ermittelten Streitwert von 197.000,00 € zu akzeptieren, reichten die Prozessbevollmächtigten eine Deckungsschutzklage beim Landgericht Stuttgart ein (LG Stuttgart, Az. 16 O 298/12).
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Aufgrund des eindeutigen Hinweises des Landgerichts erklärte sich die Beklagte schließlich zur Deckungsschutzerteilung bis zu einem Streitwert in Höhe von 178.600,00 € bereit.

Das Regulierungsverhalten der WGV Rechtsschutzversicherung löst in der Anwaltschaft bereits häufiger Kopfschütteln aus: Anstatt ihren oftmals schwer medizingeschädigten Versicherungsnehmern mit allen möglichen Mitteln unter die Arme zu greifen, werden Deckungsanfragen der Anwaltschaft mit einer auch noch sehr grenzwertigen Diktion konterkariert, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist fest. Ein derartiges Regulierungsverweigerungs- und verzögerungsverhalten steht dem Versicherer nicht zu und wird mit Deckungsklagen hinterfragt, so wie in der vorliegenden Angelegenheit.

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