Transportschäden: wie verhalten? Wer zahlt defekte Ware?

2. Branchenbrief Health Care Logistik

Transportschäden: wie verhalten? Wer zahlt defekte Ware?

Transportschaden! Experte Olaf Glowacz klärt auf: 0178-1312813 (Bildquelle: doclog health care logistic GmbH)

Im 1. Branchenbrief Health Care Logistik hat Experte Olaf Glowacz von doclog erklärt, warum Logistik-Outsourcing kleinen und mittelständischen Sanitätshäusern Vorteile und langfristig höhere Umsätze beschert. In der heutigen zweiten Ausgabe beleuchtet der Fachmann die Versand- und Versicherungsbedingungen von Paketdiensten und Speditionen und klärt auf, was bei Transportschäden und defekter Ware zu tun ist.

Fakt ist: Sehr viele Speditionen im Land arbeiten ausschließlich nach den allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Die meisten Paketdienste haben darüber hinaus eigene AGB, die sich oft an den ADSp anlehnen.

Erklärung: Bei den ADSp handelt es sich um ein zur unverbindlichen Anwendung empfohlenes Klauselwerk. Darin werden die Rechte und Pflichten des Spediteurs und seines Auftraggebers möglichst umfassend erläutert. Verantwortlich dafür sind der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels (BGA), der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), der Deutsche Speditions- und Logistikverband e. V. (DSLV) und der Handelsverband Deutschland (HDE).

Was aber bedeutet es nun für den Auftraggeber einer Abholung, wenn ein Logistikanbieter „ausschließlich nach ADSp“ arbeitet? Olaf Glowacz zählt die wichtigsten Punkte auf:

– Generell ist bei einem Transport nach ADSp die Abholstelle für die ordnungsgemäße Verpackung der Ware zuständig.
– Stellt der Empfänger einer Ware einen Transportschaden oder einen Mangel fest, muss er ihn gleich beim Fahrer bzw. Transporteur reklamieren.

Beispiel: Ein Kölner Sanitätshaus beauftragt einen Logistikdienstleister mit der Abholung von Batterien für einen Elektrorollstuhl in einem Berliner Sanitätsgeschäft. Die Hauptstädter haben die hochwertige Ware zuvor unsachgemäß verpackt und ein Akku wird auf dem Weg nach Köln beschädigt. Dafür sind dann weder die Kölner noch der Transporteur verantwortlich, sondern allein das Berliner Haus. Die Kölner sollten deshalb die beschädigte Ware inkl. der Verpackung(!) bis zur Klärung des Falls mit dem Versender bzw. dessen Versicherung in ein so genanntes Sperrlager stellen und den gesamten Fall durch Fotos dokumentieren, also Verpackung, Ware und Schaden.

– Noch drastischer ist die Möglichkeit der Annahmeverweigerung, die a) gegenüber dem Paketboten bzw. dem Transporteur und b) gegenüber der Versandstelle zu erklären ist. So ist sogar noch im Nachgang eine professionelle und dokumentierte Annahmeverweigerung inkl. Retoure zurück zum Versender möglich. Dazu darf die Warenannahme zuvor aber nicht schon durch die Unterschrift eines Mitarbeiters beim Empfänger bestätigt worden sein. Zu dieser Vorgehensweise rät Olaf Glowacz immer dann, wenn bereits anhand des äußeren Zustands der Verpackung …

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