„Vorkaufsrecht des Mieters“ – Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. Leistungsservice

Gut beraten von den Experten der ERGO Group

Alexander F. aus Bremen:
Unser Vermieter wandelt die Wohnungen im Haus in Eigentumswohnungen um und bietet sie zum Verkauf an. Ich habe gelesen, dass wir als Mieter ein Vorkaufsrecht haben. Wie können wir es geltend machen?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Wird ein Mietshaus in Wohneigentum umgewandelt, haben die Mieter ein Vorkaufsrecht. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mieter als Vorkaufsberechtigte über den Abschluss eines Kaufvertrages unverzüglich zu unterrichten. Dabei muss er die Mieter auch über den Inhalt des Vertrages und über ihr Vorkaufsrecht aufklären. Der Käufer kann diese Pflichten ebenfalls wahrnehmen. Nach Empfang dieser Mitteilung haben Mieter zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Dazu müssen sie dem Verkäufer eine entsprechende schriftliche Mitteilung schicken. Entscheiden sich die Mieter für den Kauf der Wohnung, können sie in den bereits ausgehandelten Kaufvertrag an Stelle des Käufers eintreten und die Wohnung selbst erwerben – zu den Bedingungen, die der Verkäufer mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hat. Kein Vorkaufsrecht haben Mieter, wenn der Hauseigentümer die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an Mitglieder seines Haushalts veräußert.
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