Was darf mit in den Sarg oder ins Grab?

ARAG Experten über eine Bestattungskultur im Wandel

Lebendig mit dem verstorbenen Ehepartner begraben wird man heutzutage glücklicherweise nicht mehr. Solche Nebenbestattungen sind eher vorchristlicher Natur. Auch der geliebte Vierbeiner darf nur eingeäschert in einer Urne mit seinem Herrchen ins Grab und gilt dann als offizielle Sargbeigabe. Da stellt sich die vielleicht etwas heikle Frage: Was darf denn eigentlich mit in den Sarg? Und gibt es eine Kleiderordnung für die Verstorbenen? Die ARAG Experten klären anlässlich des Tags des Friedhofs am 18. und 19. September auf.

Bestattung in Zahlen
Laut Statista ist die Anzahl kirchlich begleiteter Bestattungen mit knapp 490.000 Beerdigungen in 2019 in Deutschland seit Jahren rückläufig. Immer beliebter werden hingegen Beisetzungsarten, die nicht immer einem kirchlichen Ritual folgen, wie z. B. die Feuer-, Baum- oder Seebestattung.

Bestattungsgesetze der Länder
Auch wenn sie sich im Großen und Ganzen sehr ähnlich sind: Bestattungen sind in Deutschland Ländersache und werden in den jeweiligen Landesbestattungsgesetzen individuell geregelt. Darin festgeschrieben sind beispielsweise Auflagen zum Erstellen eines Totenscheins, Vorgaben zu Ruhezeiten oder zur Leichenschau. Unterschiedlich handhaben die Länder beispielsweise die Bestattungsfrist. Das ist die Zeit, die zwischen Sterbefall und Erdbestattung oder Einäscherung liegt : Während diese Frist in Sachsen etwa bei acht Tagen liegt, muss der Verstorbene in Thüringen erst nach zehn Tagen bestattet werden.

Eine klassische Erdbestattung muss zwingend auf einem Friedhof erfolgen. Gräber werden nach Auskunft der ARAG Experten in der Regel nur in der Heimatgemeinde vergeben. Bei einer Feuer- oder Baumbestattung kann der Verstorbene auch in einer anderen Gemeinde und muss nicht auf einem Friedhof beigesetzt werden. Eine Seebestattung ist in Deutschland sowohl in der Nordsee, als auch in der Ostsee möglich.

Was darf mit ins Grab?
Strenggenommen dürfen nach Auskunft der ARAG Experten nur Erde und Blumen ins Grab, um den Toten die letzte Ehre zu erweisen. Dabei steht die Erde für die Sterblichkeit und die Blumen symbolisieren das ewige Leben. Andere Grabbeigaben sind nicht erlaubt.

Was darf mit in den Sarg?
Um die Trauer besser zu verarbeiten, ist es auch heute noch üblich, Verstorbenen ausgewählte Beigaben mit auf die letzte Reise zu geben. Das ist nicht nur erlaubt, sondern im Rahmen der Trauerbewältigung ausdrücklich erwünscht. Doch für die Sargbeigaben gibt es Grenzen. Die werden von der Friedhofsverwaltung der jeweiligen Kommunen gesetzt. Kurz gesagt: Es darf alles mit in den Sarg, was sich mehr oder weniger zersetzt und dabei das Grundwasser nicht verschmutzt. So zumindest die etwas pietätlose Regel. Dennoch wird es kaum einen Bestatter geben, der sich weigert, dem Leichnam ein Trikot seines Lieblings-Fußballvereins anzuziehen, wenn dies der letzte Wille des Verstorbenen war. Auch das nicht verrottende Kuscheltier wird vermutlich mit in den Sarg dürfen. Und gegen Fotos, Briefe oder ein Kreuzworträtsel ist als Sargbeigabe ohnehin nichts einzuwenden.

Dies ist im Sarg tabu
Gegenstände hingegen, die den Zersetzungsprozess des Körpers beeinflussen, sind als Mitgabe für den Sarg tabu. Während die meisten Bestatter über das Trikot aus 100 Prozent Polyester noch hinwegsehen, den Motorradhelm werden sie nicht als Mitgabe akzeptieren. Und auch, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nicht ohne sein Handy auskam – im Grab haben technische Geräte nichts verloren, denn sie zersetzen sich nicht und könnten bei einer Feuerbestattung großen Schaden anrichten. Auch Glas oder Dinge, die Gas enthalten, können explodieren und sind daher bei der Urnenbestattung verboten. Die ARAG Experten raten Hinterbliebenen daher nur zu Beigaben, die rückstandslos verbrennen oder schmelzen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
Jennifer.Kallweit@ARAG.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
cw@klaarkiming-kommunikation.de
http://www.ARAG.de