Zeitwertkonten für Gesellschafter Geschäftsführer (GGF)

Ohrfeige die 4. für die Finanzverwaltung. Wiederholt hat ein Finanzgericht die Zulässigkeit der Einrichtung und Ansparung von Zeitwertkonten für GGF bestätigt und zwar auch dann, wenn diese eine beherrschende Stellung inne haben.

(NL/8660112871) Nach dem nunmehr 4. FG-Urteil in Serie muss die Frage erlaubt sein, ob die Finanzverwaltung nicht lernfähig, lernwillig oder nur bösartig ist. Wer so oft auf die „Nase“ bekommen hat, sollte eigentlich in der Lage sein, Willen im Namen des Volkes zu akzeptieren. Von Inkompetenz der Finanzverwaltung zu sprechen ist hier sicher falsch. Eher schon von Missachtung und Ignoranz der Interessenlagen eines großen Personenkreises und der deutschen unabhängigen Gerichtsbarkeit.

Nach dem nunmehr 4. FG-Urteil in Serie muss die Frage erlaubt sein, ob die Finanzverwaltung nicht lernfähig, lernwillig oder nur bösartig ist. Wer so oft auf die „Nase“ bekommen hat, sollte eigentlich in der Lage sein, Willen im Namen des Volkes zu akzeptieren. Von Inkompetenz der Finanzverwaltung zu sprechen ist hier sicher falsch. Eher schon von Missachtung und Ignoranz der Interessenlage eines großen Personenkreises und der deutschen unabhängigen Gerichtsbarkeit. Gut, dass es Letztere noch gibt.

Mit Urteil vom 13.03.2013 hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster das Finanzamt als Beklagte verurteilt, der Firma (Klägerin) eine Anrufungsauskunft mit dem Inhalt zu erteilen, dass Gutschriften auf den bei der Firma geführten Zeitwertkonten keinen Zufluss von Arbeitslohn darstellen. Darüber hinaus muss die Anrufungsauskunft enthalten, dass dies auch für Geschäftsführer gilt, die als beherrschende oder minderheitsbeteiligte Gesellschafter bei der Firma angestellt sind. Der Senat führt hierzu aus, dass auch GGF Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, deren Zufluss sich nach § 11 EStG richtet. Die in ein Zeitwertkonto eingebrachten Teile des Arbeitslohns werden jedoch nicht zur Auszahlung fällig und unterliegen damit auch im Zeitpunkt der Einbringung in ein Zeitwertkonto nicht der Lohnversteuerung. Explizit verweist das FG zudem auf eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen des BFH (Bundesfinanzhofs) und weiterer Entscheidungen von Finanzgerichten gleichen Tenors. Sich im Rahmen von Stellungnahmen darauf zu berufen, dass man erst eine höchstrichterliche Entscheidung abwarten möchte, bevor man reagiert, grenzt seitens des Bundesfinanzministeriums schon an Irreführung unbedarfter Dritter. Dies ist zwar durchaus legal, aber auch legitim? Die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung (vergl. BMF Schreiben v. 27.01.2009 und 17.06.2009) dürften damit obsolet sein. Allerdings wurde aus Kreisen des Bundesfinanzministeriums (inoffiziell) verlautbart, dass man bei weiteren Niederlagen vor der Finanzgerichtsbarkeit über eine gesetzliche Änderung nachdenke, um den Personenkreis der Organe (Geschäftsführer und Vorstände) aus dem Kreis der Berechtigten für Zeitwertkonten auszuschließen. Hier muss wirklich allen Ernstes gefragt werden, wer welche Interessen verfolgt. Geht es nur um die persönliche Befindlichkeit von Ministerialbeamten, die sich in Ihrer Eitelkeit gekränkt fühlen, weil Ihre bisherige Arbeit durch die Gerichtsbarkeit ad absurdum geführt wurde. Entsteht nicht sogar die Frage nach einem Amtsmissbrauch?
Die Bundesregierung beabsichtigt die Einführung von Zeitwertkonten in klein und mittelständischen Unternehmen gezielt zu fördern. Auf dem am 14.05.2013 stattfindenden Demographiegipfel werden neben der Bundeskanzlerin auch der Bundesminister für Finanzen dies herausstellen. Hier hätte Herr Schäuble Gelegenheit zu diesem Problem un der geplanten weiteren Vorgehensweise Stellung zu nehmen. Aber einmal ehrlich, hat denn noch niemand bemerkt, dass die Finanzverwaltung mit dem Organausschlußverfahren sich selbst konterkariert? In den Unternehmen des Klein- und Mittelstandes entscheiden immer die Geschäftsführer (Organe), meist zugleich auch noch Gesellschafter, über die Einführung von Zeitwertkonten für die auch von Frau Dr. von der Leyen beworbenen Arbeitnehmer. Woher soll die Motivation für die Einrichtung kommen, wenn die Entscheider selbst eines der weltmodernsten Personalführungsinstrumente nicht nutzen können oder dürfen. Gefordert sein wird auch das Bundeswirtschaftsministerium, dem die Mittelstandsförderung zugeordnet ist. Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie sich die Beteiligten hier positionieren werden.

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