Vorgehensweise beim Vollstreckungsverfahren – General Standard SRL

Die General Standard SRL weist die Unternehmen darauf hin, dass ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird, wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt hat.

Sollte der Widerspruch eines Schuldners beim Vollstreckungsverfahren ausbleiben kommt der Gerichtsvollzieher. So lässt sich vereinfacht das Vollstreckungsverfahren erklären.
Die General Standard SRL weist die Unternehmen darauf hin, dass ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird, wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt hat. Wenn die Unternehmen den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen, sind zunächst die Kosten für diesen vorzulegen. Diese Kosten werden später bei Eintreibung der Forderung mit eingetrieben. Allerdings nur dann, wenn beim Schuldner was zu holen ist. Die Beauftragungskosten sind im Gesetz über die Kosten des Gerichtsvollziehers geregelt. Für die einfache Verwertung und Pfändung eines Gegenstandes können die Unternehmen mit ca. 50 EUR rechnen.
Die Firma General Standard SRL weist die Unternehmen darauf hin, dass sie mit einem vollstreckbaren Beschluss die Konten des Schuldners pfänden können. Hierfür muss das Unternehmen allerdings die Bankverbindung des Schuldners vorliegen haben. Um die Kontopfändung vorzunehmen muss bei der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden. Dieser wird vom Gericht, welche den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausstellt, direkt an die Banken versandt, welche das Unternehmen im Antrag benannt hat. Die Banken werden im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgefordert, die Konten zu pfänden und die pfändbaren Anteile auf das Konto des Unternehmens einzuzahlen.
Die General Standard SRL weist die Unternehmen darauf hin, dass gem. § 197 BGB ein Vollstreckungsbescheid erst nach 30 Jahren verjährt.

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