Dank Kurzarbeit raus aus der privaten Krankenversicherung?

Der bisherige Höchstwert an Kurzarbeit vom Mai 2009 mit 1,47 Millionen Kurzarbeitern wurde im April 2020 mit sechs Millionen Kurzarbeitern um das Vierfache übertroffen. Kurzarbeit auf Rekordniveau. Betroffen waren besonders die Monate März bis August 2020 und Dezember bis Mai 2021. Ursächlich waren die Lockdowns aufgrund der Corona-Pandemie, die dem verarbeitenden Gewerbe und den wirtschaftsnahen Dienstleistern stark zusetzten. In vielen Betrieben kam es zu einer Einschränkung der betrieblichen Arbeitszeit und zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld an die Mitarbeiter, um Gehaltseinbußen zu mindern. Dennoch führte das Kurzarbeitergeld bei zahlreichen privat krankenversicherten Arbeitnehmern dazu, dass sie unter die Pflichtversicherungsgrenze fielen.

Eine vermeintliche Chance, zurück in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln? „Leider nein. Kurzarbeitergeld berechtigt nicht zum Austritt aus der PKV“, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Nur Arbeitnehmer, deren Bruttoentgelt über der gesetzlichen Versicherungspflichtgrenze liegt, dürfen sich freiwillig privat krankenversichern. Die Grenze lag für das Jahr 2021 bei 64.350 Euro Bruttoentgelt im Jahr. Das reguläre monatliche Entgelt muss somit 5.362,50 Euro übersteigen. Ist die Entscheidung für einen Wechsel in die private Krankenversicherung einmal gefallen, gibt es oft kein Zurück mehr. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich, wenn das Arbeitsentgelt dauerhaft unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt und der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

Da Kurzarbeit eine vorübergehende Phase ist und nach der Kurzarbeit das Gehalt wieder auf das alte Niveau zurückgeht, stellt Kurzarbeit keinen Grund dar, aus der PKV aussteigen zu können. Positiv ausgedrückt bedeutet das, dass Kurzarbeiter in ihrer gewohnten privaten Krankenversicherung bleiben dürfen. Das gilt selbst dann, wenn die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld für den Zeitraum von 24 Monaten erreicht wird, erklärten die Spitzenverbände der Sozialversicherung in einem Rundschreiben mit Stellungnahme zu den Auswirkungen von Kurzarbeit.

Der Versicherungsstatus wird durch Kurzarbeit nicht tangiert. Auf die Beitragszahlungen hat sie aber sehr wohl eine Auswirkung. Der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte erhöht sich in Zeiten von Kurzarbeit und entlastet so das reduzierte Budget des Arbeitnehmers.

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